| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 25.09.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 28 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 28 |
| Leitsatz: | §§ 282 ff., 56 und 84 ZPO. Beschwerdeverfahren/Novenverbot (Ausnahme); Sühneverfahren vor Friedensrichter: Nachreichung der Vollmacht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Am 3. Juni 1992 fand zwischen den Parteien vor dem Friedensrichter von X. eine Sühneverhandlung statt. Für die Beklagte erschien Gemeinderat Y. Eine schriftliche Vollmacht des Gesamtgemeinderates von X. konnte Y. zu jenem Zeitpunkt nicht vorweisen. Auf Antrag der Klägerin verfällte der Friedensrichter von X. die Beklagte deswegen mit Entscheid vom 6. Juni 1992 in die Tageskosten. Auf Beschwerde der Gemeinde X. wurde u. a. ausgeführt: 5. - a) Der Gemeinderat (als Behörde) vertritt die Gemeinde (§ 47 i.V.m. § 5 Gemeindegesetz). Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO haben die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen oder sich durch einen nahen Verwandten vertreten zu lassen. Dies bedeutet dem Grundsatz nach für natürliche Personen die persönliche Präsenz, für juristische Personen die Anwesenheit ihres gesetzlich zur Vertretung legitimierten Organs. Besteht ein solches Organ aus mehreren natürlichen Personen, entsprach es schon immer der luzernischen Praxis, dass es unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Anwesenheit nach § 84 Abs. 1 ZPO genügt, wenn ein Mitglied des Organs, - ausgestattet mit rechtsgenüglicher Vollmachtsurkunde der andern Mitglieder -, das Organ und damit die juristische Person vertritt. In diesem Sinne war es durchaus zulässig, dass sich der Gemeinderat von X. als Behörde durch seinen "Bauvorsteher", Gemeinderat Y., beim Sühnevorstand vertreten liess. b) Grundsätzlich zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, dass Gemeinderat Y. bereits beim Sühnevorstand hätte in der Lage sein sollen, sich mittels Vollmacht auszuweisen. Nicht zu folgen ist ihr aber bei den Schlüssen, die sie und letztlich auch der Friedensrichter aus dem damaligen Fehlen der Vollmachtsurkunde ziehen. In § 56 ZPO wird in Form einer allgemeinen Bestimmung, die ohne weiteres auch für das Verfahren vor dem Friedensrichter gilt, geregelt, dass das Gericht eine Nachfrist zur Beibringung einer fehlenden Vollmacht zu setzen hat. Inwiefern die Berufung der Beklagten auf diese gesetzliche Regelung fehl gehen soll, wie die Klägerin meint, ist aufgrund vorstehender Erwägungen überhaupt nicht einzusehen. 6. - Es ist unbestritten, dass es der Friedensrichter unterlassen hat, Gemeinderat Y. die Möglichkeit zur Nachreichung der Vollmacht zu geben, was aber eine offenbare Gesetzesverletzung darstellt. Der Kostenentscheid ist deshalb ohne weiteres aufzuheben. Dabei spielt es, entgegen der klägerischen Meinung, aufgrund des materiellen Stellvertretungsrechtes (Art. 32ff. OR) überhaupt keine Rolle, ob Gemeinderat Y. zum Zeitpunkt des Sühnevorstandes intern bereits über eine Vollmacht verfügt hatte oder nicht (vgl. auch Max. X Nr. 109). 7. - Es widerspricht dem Novenverbot nicht, wenn zweitinstanzlich eine Urkunde zu den Akten genommen wird, zu deren Auflage im Rückweisungsfalle die erste Instanz gerade aufgrund des Beschwerdeentscheides Gelegenheit geben müsste (LGVE 1991 I Nr. 17). In diesem Sinne sind insbesondere die von der Beklagten aufgelegten Urkunden zu den Akten zu nehmen. Mit ihnen ist der Nachweis erbracht, dass Y. bevollmächtigt war, den Gemeinderat X. als Behörde vor dem Friedensrichter gegen die Klägerin zu vertreten. Von einem unentschuldigten Fernbleiben am Sühnevorstand kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Wenn aber aufgrund des Verfahrensausganges der Beschwerdeentscheid bereits endgültig feststeht, hat gemäss konstanter Praxis (LGVE 1978 I Nr. 438, 439 und 441) die Beschwerdeinstanz den materiellen Entscheid selber zu fällen. Dieser besteht vorliegend darin, den angefochtenen Kostenentscheid aufzuheben. |