| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 07.01.1993 |
| Fallnummer: | OG 1992 2 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 2 |
| Leitsatz: | Art. 145 ZGB. Teilrechtskraft des Scheidungsurteils. Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB? |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Mit Urteil vom 21. Oktober 1992 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Appelliert wurde einzig gegen die Regelung des Güterrechts, die übrigen Punkte des Scheidungsurteils blieben unangefochten und erwuchsen am 12. Dezember 1992 in Teilrechtskraft. Dem Obergericht als Appellationsinstanz stellte sich nun die Frage, welche Auswirkungen die neue Praxis betreffend die Teilrechtskraft von Scheidungsurteilen auf die bereits rechtskräftig getroffenen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB habe. Aus den Erwägungen: a) Von Bundesrechts wegen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB in Fällen, da die Rechtskraft einstweilen erst im Scheidungspunkt eingetreten ist, nicht grundsätzlich und von vornherein ausgeschlossen (BGE 111 II 312). Sind beispielsweise die Unterhaltsbeiträge im Appellationsverfahren streitig, kann gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorglich ein Beitrag nach Art. 151 Abs. 1 bzw. 152 ZGB gesprochen werden (ZR 89 [1990] Nr. 63). aa) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Klägerin mit ihren Kindern nach Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes weiterhin gestützt auf Art. 145 ZGB im ehelichen Haus, das unbestrittenermassen im Eigentum des Beklagten steht, bleiben kann und ob ihr bejahendenfalls auch der Schutz der Familienwohnung vor Entäusserung oder Belastung im Sinne von Art. 169 ZGB zusteht. Voraussetzung dieses Schutzes ist gemäss den Bestimmungen von Art. 159-180 ZGB eine bestehende Ehe. Die Frage, ob Massregeln, die aus den Rechten und Pflichten der ehelichen Gemeinschaft abzuleiten sind, nur bis zum Eintritt der Teilrechtskraft des Seheidungsurteils oder aber bis zur rechtskräftigen Erledigung des ganzen Prozesses gelten bzw. getroffen werden können, hat sich auch schon hinsichtlich der Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten gestellt. Im Sinne einer einstweiligen Nachwirkung der Ehe, für die Art. 145 ZGB die materielle Rechtsgrundlage bildet, ist hier die Frage bejaht worden (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 62 zu Art. 145 ZGB). Dasselbe muss auch für die Zuweisung der ehelichen Wohnung bzw. des ehelichen Hauses gelten. Bewohnt - wie vorliegend - die Ehefrau das im Eigentum des Ehemannes stehende Haus und hat sie dieses gestützt auf Art. 145 ZGB für die Dauer des Scheidungsprozesses zum Gebrauch zugewiesen erhalten, wird mit der Teilrechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt zwischen den Parteien weder aus vertraglichen noch aus gesetzlichen Gründen ein Mietvertragsverhältnis begründet. Die Ehefrau wäre demzufolge ab Eintritt der Teilrechtskraft ohne jegliche Berechtigung im Haus und könnte zu dessen Verlassen gezwungen werden. Dies führt zum Schluss, dass die richterliche Gebrauchszuweisung der ehelichen Wohnung auch nach Rechtskraft des Scheidungspunktes im Sinne von Art. 145 ZGB als einstweilige Nachwirkung der Ehe gültig bleiben muss. Dasselbe hat bezüglich des Schutzes der Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB zu gelten, selbst wenn diese Bestimmung eine bestehende Ehe im Sinne von Art. 159-180 ZGB voraussetzt (vgl. 5. Titel des ZGB). Materielle Rechtsgrundlage für diese einstweilige Nachwirkung der inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe bildet allerdings nicht mehr Art. 169 ZGB, sondern Art. 145 ZGB. bb) Im weiteren fragt sich, ob die richterliche Zuweisung des ehelichen Hauses als vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsprozesses und der Schutz der Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB mit Rechtskraft des Scheidungspunktes dahinfallen und es zu deren Aufrechterhaltung eines neuen Begehrens des Berechtigten bedarf oder ob sie auch ohne einen entsprechenden Parteiantrag ex lege gestützt auf Art. 145 ZGB als einstweilige Nachwirkungen der Ehe weiterhin in Kraft bleiben. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob der schutzsuchende Ehegatte nach Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes den Richter anrufen muss, um weiterhin im ehelichen Haus verbleiben zu können. Dies ist zu verneinen. Mit dem Massnahmeentscheid besteht nämlich bereits eine gerichtliche Regelung. Ist der belastete Ehegatte mit dieser Regelung nicht mehr einverstanden, hat er ihre Änderung zu veranlassen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte kein formelles Begehren um Abänderung des Massnahmeentscheides vom 22. Oktober 1991 gestellt. Nach dem Gesagten sind daher die vorsorglichen Massnahmen betreffend Zuweisung des ehelichen Hauses zum Gebrauch und Grundbuchsperre immer noch in Kraft. Damit aber hat die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung der in ihrem Gesuch vom 25. November 1992 diesbezüglich gestellten Anträge. Da das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung ist, ist auf ihr Gesuch in diesen Punkten nicht einzutreten (vgl. SJZ 86 [1990] S. 77). b) Nachdem das zwischen den Parteien ergangene Scheidungsurteil auch bezüglich der Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge in Teilrechtskraft erwachsen ist, bleibt für die Zusprechung von Alimenten gestützt auf Art. 145 ZGB kein Raum. Diese fallen wegen der neuen, rechtskräftigen Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil ex lege dahin. Dem Begehren der Klägerin, es sei Ziff. 4 des Massnahmeentscheides vom 22. Oktober 1991 zu bestätigen, wonach der Beklagte alle im Zusammenhang mit seinem Haus stehenden Kosten (Grundpfandzinse, Versicherungen, Steuern und Gebühren) sowie die Heizung zu bezahlen habe, kann kein Erfolg beschieden sein. Die kostenfreie Überlassung des ehelichen Hauses im Massnahmeverfahren war Bestandteil der beklagtischen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB. Diese Bestimmung ist mit Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt weggefallen und durch den Unterhaltsanspruch nach Art. 151 Abs. 1 ZGB gemäss Scheidungsurteil ersetzt worden. Der Antrag der Klägerin, der Beklagte habe weiterhin für die Kosten des Hauses aufzukommen, ist deshalb abzuweisen. |