| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 13.04.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 34 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 34 |
| Leitsatz: | § 348 ZPO. Die Anfechtung eines Prozessvergleichs im ordentlichen Verfahren hindert die Durchführung eines Ausweisungsverfahrens nicht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Nach erfolgter Kündigung durch den Vermieter vereinbarten die Mietvertragsparteien am 2. September 1991 vor der Schlichtungsbehörde, dass das Mietverhältnis einmalig und endgültig bis zum 15. März 1992 erstreckt werde. Am 3. März 1992 reichten die Mieter bei der Schlichtungsbehörde ein Sühnebegehren ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die streitige Vereinbarung ungültig und daher rechtsunwirksam sei. Mit Ausweisungsentscheid vom 13. März 1992 verfügte der Amtsgerichtspräsident die Räumung der Wohnung; einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Mieter wies das Obergericht mit Entscheid vom 13. April 1992 ab. Aus den Erwägungen: Die Beklagten machen schliesslich geltend, sie hätten unterdessen den Erstreckungsvergleich bei der Schlichtungsbehörde wegen Irrtums angefochten. Darauf sei die Schlichtungsbehörde eingetreten, eine Verhandlung habe noch nicht stattgefunden, der Rechtsstreit sei noch hängig, dessen Ausgang ungewiss. Damit liege offensichtlich kein klares Recht i. S. von § 348 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vor. Mit dieser Anfechtung hätten sie Einwendungen mehr als nur glaubhaft gemacht. Bei den Rekursakten liegt ein Sühnebegehren der Beklagten gegen den Kläger an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse vom 3. März 1992. Dieses enthält den Antrag zur Feststellung, dass die streitige Vereinbarung ungültig und damit rechtsunwirksam sei. Hinzu kommt ein Begehren um erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses ab 31. Oktober 1991 um zwei Jahre. Es fehlt jede Begründung. Beilagen zum Sühnebegehren sind nicht erwähnt. Das Schreiben der angerufenen Instanz an den Kläger vom 4. März 1992 enthält - neben einer kurzen Zusammenfassung des Tatbeständlichen - den Hinweis auf die Möglichkeit zur gütlichen Einigung vor Ansetzung einer Einigungsverhandlung, eine entsprechende Fristansetzung und die Aufforderung, (im Falle der Nichteinigung) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die notwendigen Unterlagen in Fotokopie einzureichen. Es fehlt jede rechtliche Würdigung. Aus diesem Standardschreiben der Schlichtungsbebörde können daher keine Rückschlüsse auf die Begründetheit des Anspruchs der Beklagten gezogen werden. Daher sind weder mit dem Einigungsbegehren noch mit der entsprechenden Reaktion der Schlichtungsbehörde Einwendungen der Beklagten glaubhaft gemacht. Beizufügen bleibt, dass die Anfechtung eines Prozessvergleichs die Durchführung eines Ausweisungsverfahrens nicht zu verhindern vermag. Vielmehr hat die Befehlsinstanz auch in den Fällen, in denen das Erstreckungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde wieder aufgerollt wird, selber die Gültigkeit des Prozessvergleichs zu prüfen. Dabei ist selbstverständlich den entsprechenden Einwendungen der anfechtenden Partei Rechnung zu tragen. Der aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids liquide Ausweisungsanspruch kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein dadurch abgewehrt werden, dass bei der Schlichtungsbehörde formell ein entsprechendes Begehren auf Ungültigerklärung des Prozessvergleichs eingereicht wird. (Die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 26. Mai 1992 abgewiesen.) |