Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:23.10.1992
Fallnummer:OG 1992 37
LGVE:1992 I Nr. 37
Leitsatz:§§ 361 ZPO und 17 Abs. 1 Anwendungsgesetz SchKG. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK findet im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs keine Anwendung; kein Anspruch auf Replik im Beschwerde-Weiterzugsverfahren.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Beschwerde-Weiterzug vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs machte der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe von der Gegenpartei eine Vernehmlassung eingeholt, ohne dass er dazu habe Stellung nehmen können. Die Vernehmlassung sei ihm erst zusammen mit dem Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten zugestellt worden. Seine Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden. Das erstinstanzliche Verfahren sei somit nicht rechtskonform im Sinne von Art. 6 Zif£ 3 lit. c. EMRK gewesen.

Dazu wurde ausgeführt:

Vorab ist festzuhalten, dass der Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK an der Sache vorbeigeht, da der Rekurrent nicht einer strafbaren Handlung bezichtigt wird. Im übrigen wird in betreibungsrechtlichen Beschwerdefällen das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden - von einigen Ausnahmen abgesehen - durch das kantonale Recht geordnet (LGVE 1982 l Nr. 38; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, § 8 Rz 34). Das vorliegende Verfahren richtet sieh erstinstanzlich nach § 361 ZPO (vgl. § 17 Abs. 1 Anwendungsgesetz SchKG). Diese Norm legt fest, dass bei der Gegenpartei - soweit es die Verhältnisse nicht ausschliessen - eine Stellungnahme eingeholt wird. Das Verfahren ist summarischer Natur, weshalb es sich grundsätzlich in einer einfachen Anhörung der Parteien erschöpft. In diesem Sinne ist es dem Rechtsöffnungsverfahren verwandt, das ein Replikrecht ebenfalls nicht kennt (LGVE 1991 I Nr. 15 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten war der Amtsgerichtspräsident folglich nicht verpflichtet, die Vernehmlassungen der Gegenparteien zur Replik zuzustellen.