Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:20.05.1992
Fallnummer:OG 1992 38
LGVE:1992 I Nr. 38
Leitsatz:§ 43 lit. b VSMP (SRL Nr. 263a). Die Weiterzugserklärung nach VSMP ist kein zivilprozessuales Rechtsmittel.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einer Mietrechtsstreitigkeit hatte das Obergericht die Gültigkeit einer Kündigung zu prüfen und dabei Gelegenheit, sich zur Rechtsnatur der Weiterzugserklärung nach § 43 lit. b VSMP zu äussern.

Aus den Erwägungen:

a) Zum Wesen eines Rechtsmittels gehört, dass eine obere Instanz zur Überprüfung des Entscheides einer unteren Instanz angerufen wird.

Die VSMP, welche die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen regelt, unterscheidet zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (§§ 9 ff. VSMP) und dem Verfahren vor den richterlichen Behörden (§§ 31 ff. VSMP). Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist dem Verfahren vor den richterlichen Behörden zwar insofern vorgelagert, als es zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens der vorgängigen Behandlung der Streitsache durch die Schlichtungsbehörde bedarf, sei dies in einem Einigungsverfahren, sei dies in einem Entscheidsverfahren (§ 43 VSMP). Allein, selbst als Entscheidsinstanz ist die Schlichtungsbehörde nicht etwa eine richterliche Behörde im herkömmlichen Sinne und damit auch nicht "untere Instanz" des Amtsgerichtes. Dies ergibt sich schon daraus, dass die VSMP die Schlichtungsbehörde von den richterlichen Behörden unterscheidet. Zudem gilt das Amtsgericht (bzw. der Ausschuss für Miet- und Pachtrecht) als erste Instanz (§ 7 Abs. 1 VSMP).

Schliesslich kommt der Schlichtungsbehörde als Entscheidsinstanz auch insofern nicht der Charakter einer gegenüber dem Amtsgericht "unteren Instanz" bzw. einer richterlichen Behörde zu, als ihr Entscheid weniger ein Urteil darstellt als vielmehr einen summarisch begründeten Erledigungsvorschlag, ähnlich einem (allerdings unbegründeten) Vergleichsvorschlag vor Friedensrichter (vgl. § 87 ZPO). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde, sofern er nicht binnen 30 Tagen angefochten wird, in materielle Rechtskraft erwächst (Art. 274f. Abs. 1 OR; vgl. § 87 Abs. 3 ZPO). Anders als ein eigentliches Urteil des Friedensrichters ist der Entscheid der Schlichtungsbehörde nämlich nicht mit einem zivilprozessualen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. § 92 ZPO).

b) Zur Natur eines Rechtsmittels gehört ferner, dass eine "obere Instanz" höchstens dieselben prozessualen Möglichkeiten hat (aber nicht mehr) wie die untere Instanz, deren Entscheid angefochten wird. Ist jedoch der Rahmen, in welchem sich die obere Instanz bewegt, weiter gesteckt, so kann nicht von einer Rechtsmittelinstanz gesprochen werden.

Vor der Schlichtungsbehörde kommt es in der Regel zu einem Einigungsverfahren (§§ 10ff. VSMP) oder zu einem Entscheidsverfahren (§§ 21ff. VSMP). Bei diesem Entscheidsverfahren handelt es sich um ein Verfahren sui generis, das in der VSMP eigens geregelt ist. Der Gesetzgeber traf damit eine ähnliche Lösung wie in der Verordnung über das Verfahren vor den Kommissionen für bäuerliches Erbrecht (SRL Nr. 211). Beim Verfahren vor den richterlichen Behörden dagegen handelt es sich um ein ordentliches Gerichtsverfahren, für das - von Ausnahmen abgesehen - die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind (§ 31 VSMP).

Nach § 25 VSMP steht der Schlichtungsbehörde zwar die freie Beweiswürdigung zu (Abs. 2). Sie hat ihren Entscheid nicht nur aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien zu fällen, sondern allenfalls auch eigene Abklärungen zu treffen (Abs. 1). Diese gesetzliche Verpflichtung ist jedoch auf die Funktion der Schlichtungsbehörde hin auszulegen. Das Schlichtungsverfahren dient der gütlichen und weitgehend formlosen Beilegung der Streitsache. Kommt aber eine Einigung nicht zustande, so weist die Schlichtungsbehörde mit ihrem Entscheid den am Verfahren Beteiligten die Parteirollen für die künftige gerichtliche Auseinandersetzung zu. Erst das Amtsgericht beurteilt die Streitsache im prozessualen Sinne. So verpflichtet § 32 Abs. 2 VSMP den Richter ausdrücklich dazu, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, und es findet ein eigentliches Beweisverfahren statt (§§ 38ff. VSMP), das z. B. auch den Zeugenbeweis vorsieht. Dem Amtsgericht kommt somit eine grössere Kompetenz zu als der Schlichtungsbehörde.

c) Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Weiterzugserklärung sei ein Rechtsmittel. Die Weiterzugserklärung der Kläger bedeutet lediglich, dass eine gerichtliche Beurteilung der Streitsache beantragt wird . . .