| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 07.05.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 39 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 39 |
| Leitsatz: | §§ 1, 3 KoV. Der Streitwert für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren entspricht bei der Kollokationsklage grundsätzlich dem Betrage der mutmasslichen Konkursdividende. Doch können besondere Umstände im Sinne einer Erhöhung gebührend berücksichtigt werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus einem Appellationsurteil des Obergerichts: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich der Streitwert in Kollokationsprozessen höchstens nach dem erzielbaren Prozessgewinn, die Höhe der bestrittenen Kollokationsforderung ist nicht massgebend. Das mutmassliche Betreffnis, welches gemäss Kollokationsplan der durch die Klage betroffenen Forderung zufallen würde, wenn die Klage nicht erhoben würde, ist jenem Betreffnis gegenüberzustellen, welches nach erfolgreicher Klage dieser Forderung zukommen dürfte (BGE 106 III 69, 81 III 76, 79 III 172; Furrer Viktor, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 158). Die Kantone sind indes befugt, für alle prozessualen Belange, für welche der Bund keine Vorschriften aufstellt, besondere Bestimmungen für die Streitwertberechnung aufzustellen (Furrer, a.a.O., S. 156). Die bundesgerichtliche Praxis deckt sich im Ergebnis mit den im Kanton Luzern geltenden Streitwertbestimmungen. Gemäss § 15bis ZPO bestimmt sich die Kompetenzsumme ohne Rücksicht auf die zu erwartende Dividende nach der Höhe des Anspruchs. Nach § 1 KoV gelten die Vorschriften für die Ausmittlung der Kompetenzsumme der ZPO auch für die Streitwertberechnung. Diese Bestimmung wird durch § 3 Abs. 1 KoV relativiert. Danach ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit massgebend, wenn sich dieses offensichtlich nicht mit der Kompetenzsumme deckt. Bei ungleichem Interesse der Parteien ist der höhere Betrag als Streitwert in Rechnung zu stellen (§ 3 Abs. 2 KoV). Angemeldeten Forderungen von total Fr. 455 438.85 stehen vorliegend Aktiven von höchstens ca. Fr. 2500.- gegenüber. Würde die angemeldete Forderung in vollem Umfang von Fr. 450 000.- kolloziert, würde die Klägerin im besten Fall knapp Fr. 2500.- Konkursdividende erhalten. Auf den ersten Blick scheint es daher richtig, wenn die Vorinstanz entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit von einem Streitwert zwischen Fr. 1000.- und Fr. 5000.- (§ 7 lit. a KoV) ausgegangen ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun aber darin, dass die Klägerin, die von Anfang an wusste, dass nur eine sehr kleine oder gar keine Konkursdividende zu erwarten war, die vorliegende Klage offensichtlich nur deshalb eingereicht hat, um nachfolgend gegen die Haftpflichtversicherung des Halters vorgehen zu können. Die Konkursdividende ist diesfalls von untergeordneter Bedeutung; jedenfalls ist das effektive wirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 KoV im vorliegenden Ausnahmefall nicht mit der Konkursdividende identisch. Aufgrund dieser Tatsache besteht zwar kein Anlass, den Streitwert für die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem eingeklagten Betrag (Fr. 450 000.-) gleichzusetzen. Doch kann dieser besondere Umstand für die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne einer Erhöhung durchaus gebührend berücksichtigt werden (vgl. auch ZR 72 [1973 Nr. 66). Insgesamt erscheint es daher angemessen, für die Festsetzung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von einem Gebührenrahmen zwischen Fr. 50 000.- und Fr. 100 000.- auszugehen und dabei die maximal mögliche ordentliche Gerichtsgebühr zu veranschlagen. |