| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 17.03.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 54 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 54 |
| Leitsatz: | Art. 197 und 204 SchKG. Nach der Konkurseröffnung gehören Forderungen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse. Ausschliesslich die Konkursmasse kann einen Anspruch geltend machen. Die Konkursverwaltung darf grundsätzlich ohne Zustimmung der Gläubiger auf die Admassierung einer Forderung nicht verzichten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Strafurteil des Obergerichtes vom 25. September 1989 wurde die Beklagte G. verpflichtet, dem Kläger M. eine Prozessentschädigung von Fr. 1546.85 zu bezahlen. Über den Kläger wurde am 14. Oktober 1989 gestützt auf seine Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Trotz der Konkurseröffnung betrieb in der Folge der Kläger persönlich die Beklagte auf Bezahlung der Prozessentschädigung. Der Amtsgerichtspräsident von Willisau erteilte schliesslich definitive Rechtsöffnung, nachdem die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse Verzicht auf die Forderung erklärt hatte. Die von der Beklagten erhobene Beschwerde wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit folgender Begründung gutgeheissen: Gemäss Art. 197 und 204 SchKG verliert der Schuldner im Falle der Konkurseröffnung die Dispositionsfähigkeit über sein ganzes Vermögen. Sämtliche Vermögenswerte bilden das Konkurssubstrat, das der Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die nach Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände. Ob eine Sache oder eine Forderung im massgebenden gesetzlichen Zeitpunkt dem Schuldner gehört, ist im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls im Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG und Art. 45 ff. der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit Urteil der II. Kammer des Obergerichts vom 25. September 1989 eine Prozessentschädigung in der Höhe der Betreibungsforderung zugesprochen. Das Urteil ist zwar erst nach der Konkurseröffnung zugestellt und damit auch rechtskräftig geworden. Indes wirkt die Rechtskraft grundsätzlich auf das Datum des Urteilserlasses zurück. Selbst unter der Annahme, die Forderung des Klägers sei erst nach der Konkurseröffnung entstanden, so unterliegt diese dennoch grundsätzlich dem Konkursbeschlag; denn das Vermögen, das dem Schuldner bis zum Schluss des Konkursverfahrens anfällt, ist dem Zugriff aller Gläubiger ausgesetzt (Art. 197 Abs. 2 SchKG). Die Konkursverwaltung hat jedoch die streitige Forderung nicht in das Inventar aufgenommen und auf eine Geltendmachung namens der Konkursmasse verzichtet. Dieses Vorgehen ist indes nur bei einer Forderung angezeigt, deren Natur ein Abweichen vom Grundsatz des generellen Konkursbeschlags rechtfertigt. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Prozessentschädigung stellt selbstverständlich keinen Arbeitslohn oder sonstiges Erwerbseinkommen dar, das dem Gemeinschuldner nicht entzogen werden könnte (vgl. BGE 109 III 82). Ebensowenig handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, auch wenn dieser in einem Strafverfahren zugesprochen wurde (vgl. dazu: Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. II, N 1 zu Art. 197; Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. II, S. 51f.; Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, S. 621; Bucher, Berner Komm., 3. Aufl., N 295ff., insb. N 304 zu Art. 19 ZGB). Die Konkursverwaltung konnte daher ohne Zustimmung der Gläubiger nicht auf die Admassierung der Forderung verzichten (vgl. Art. 260 SchKG; Art. 25 und 32 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter). Solange jedenfalls die Konkursverwaltung keine gegenteilige, den Gläubigern formrichtig eröffnete Verfügung erlassen hat, ist die vorliegende Betreibungsforderung Bestandteil der Konkursmasse. Dies hat die Vorinstanz übersehen und damit die zwingende Regelung gemäss Art. 197 und Art. 204 SchKG missachtet. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. |