Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:12.11.1992
Fallnummer:OG 1992 59
LGVE:1992 I Nr. 59
Leitsatz:Art. 9, 10 IRSG (SR 351.1); Art. 273 StGB; §§ 92, 93 und 114 StPO. Schutz des Geheimbereichs bei internationaler Rechtshilfe.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Entscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) aus:

Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft O. (D) und die bisherigen Ermittlungen des Zollfahndungsamtes F. (D) erfüllten den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB. Sie versuchten sich Dokumente und Informationen durch ein Vorgehen zu beschaffen, das rechtlich nicht zulässig sei. Die pauschale Bewilligung der Rechtshilfe öffne dem wirtschaftlichen Nachrichtendienst Tür und Tor. Es finde offensichtlich keine Prüfung und Abklärung statt, ob der Rekurrent im streitigen Sachverhalt überhaupt beteiligt sei oder den Geheimbereich des unbeteiligten Dritten beanspruchen könne. Die Anwendung der gesetzlichen Schutzbestimmungen sei ausgeschlossen, wenn einem Rechtshilfebegehren entsprochen werde, das nicht einmal glaubwürdige Anhaltspunkte eines strafbaren Verhaltens namhaft mache. Als Geschäftsgeheimnis würden namentlich Betriebsgeheimnisse gelten, die ein schweizerisches Wirtschaftsunternehmen geheimhalten wolle. Ihre Preisgabe verletze mittelbar auch staatliche Interessen.

a) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein generelles Verbot der Rechtshilfe, sobald die Geheimsphäre in Frage steht, nicht angenommen werden kann. Selbst wenn dem Schutz der Geheimsphäre als Bestandteil der persönlichen Freiheit der Rang eines verfassungsmässigen Rechts zukäme (was vom Bundesgericht in bezug auf das Bankgeheimnis verneint wird; BGE 116 Ib 83, Pra 69 Nr. 145; vgl. Müller im Kommentar BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz 104), könnte dieses Recht bei Vorliegen eines genügenden öffentlichen Interesses, einer gesetzlichen Grundlage und unter Beachten des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden (Wagner Beatrice, Die Voraussetzungen für die Gewährung internationaler Rechtshilfe in Strafsachen, in: BJM 1985 S. 27; De Capitani Werner, Internationale Rechtshilfe - Eine Standortbestimmung, in: ZSR NF 100 [1981], 2. Halbband, S. 449ff.; vgl. auch Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, N 16 zu Art. 273 StGB). Übrigens dürften die Fälle, in denen der Geheimnisschutz unmittelbar eigentliche Persönlichkeitsrechte berührt, selten sein (vgl. Markees Curt, SJK 423 a S. 11).

b) Für die Ausführung von Ersuchen um Rechtshilfe sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Sie wenden in einem Fall wie dem vorliegenden das kantonale Strafprozessrecht an (Art. 12 IRSG). Mit Bezug auf die Herausgabe bzw. Beschlagnahme von Gegenständen bestimmt § 114 Abs. 3 StPO, dass zu einer Herausgabe nicht verpflichtet ist, wer das Zeugnis verweigern darf. Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt nebst nahen Verwandten bestimmte Berufspersonen aufgrund ihres Berufsgeheimnisses (§§ 92 und 93 StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Wahrung eines Fabrikations oder eines Geschäftsgeheimnisses nach Art 273 StGB ist nicht vorgesehen (vgl. Widmer Anton, Die Gestaltung des ordentliche Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich und Emmenbrücke 1979, S. 493).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des IRSG über den Schutz des Geheimbereichs (Art. 9 und 10 IRSG). Nach Art. 9 IRSG richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht der anwendbaren (kantonalen) Strafprozessordnung (Markees Curt, SJK 423a S. 13), die oben dargelegt wurden. Der weitergehende Geheimnisschutz des Art. 10 IRSG kommt hier nicht zur Anwendung. Darauf können sich nur jene Personen berufen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind. Das ergibt sich nach BGE 110 I b 178 E. 3c klar aus dem Titel zur Vorschrift des Art. 10 IRSG und aus dem gesamten Inhalt der Bestimmung, die ausschliesslich den Geheimbereich der am Strafverfahren nicht Beteiligten schützen will. Abgesehen davon, dass der Rekurrent von den ausländischen Behörden direkt beschuldigt wird, wäre er auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als am Strafverfahren im Ausland unbeteiligter Dritter anzusehen. Danach genügt eine besondere sachliche Beziehung zur Tat, die hier zweifellos gegeben ist (BGE 112 Ib 462 ff.; vgl. auch Markees Curt, SJK 423a S. 19f.

d) Es steht somit fest, dass sich der Rekurrent nicht auf den erhöhten Geheimnisschutz des am Strafverfahren unbeteiligten Dritten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IRSG berufen kann. Der Schutz des Geheimbereichs richtet sich vorliegend nach Art. 9 IRSG bzw. nach den kantonalen Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Es ergibt sich indessen ein Konflikt zwischen der strafprozessualen Aussage- bzw. Offenbarungspflicht und dem nach Art. 273 StGB ausdrücklich geschützten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis. Den Interessen an der Wahrheitsfindung und der Bekämpfung der internationalen Kriminalität stehen die Interessen an der Geheimhaltung gegenüber (Markees Curt, ZStR 95 [1978] S. 118f.; derselbe in: SJK 423a S. 3ff.). Dabei ist zu beachten, dass Art. 273 StGB nicht nur private, sondern auch staatliche Interessen an der Geheimhaltung schützt (vgl. Wagner Beatrice, a.a.O., S. 128; Markees Curt, ZStR 92 [1976] S. 186; De Capitani Werner, a.a.O., S. 453). Es ist daher eine Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des ersuchten Staates sowie des Betroffenen an der Geheimhaltung anderseits vorzunehmen (Markees Curt, SJK 423a S. 7ff., insbesondere S. 10f.; De Capitani Werner, a.a.O., S. 453; vgl. auch BBl 1976 II 464f.). Immer zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Markees Curt, ZStR 95 [1978] S. 119; Wagner Beatrice, BJM 1985 S. 129).

e) Der Rekurrent beruft sich im Zusammenhang mit Art. 273 StGB lediglich darauf, es sollten die Geschäftsbeziehungen, welche in den beschlagnahmten Dokumenten festgehalten seien, geheimgehalten werden. Dieser Hinweis vermag indessen angesichts der Bedeutung der vorgeworfenen Tat ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse für sich allein nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann für die Frage der Erteilung von Auskünften im Rahmen der Rechtshilfe auch nicht der Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn massgebend sein (Markees Curt, SJK 423 S. 15f.). Inwiefern weiter auch staatliche Interessen mittelbar betroffen sein könnten, begründet der Rekurrent nicht näher. Auch aus Art. 1 Abs. 2 IRSG, wonach bei der Anwendung dieses Gesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder andern wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist, lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Das Bundesgericht hat in bezug auf das Bankgeheimnis festgehalten, dieses könnte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diesen wesentlichen Interessen gezählt werden. Es müsste sich bei der verlangten Auskunft um eine solche handeln, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder die der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde. Hingegen werde es sich nie um wesentliche Interessen der Schweiz handeln, wenn die Rechtshilfe dazu führe, eine Auskunft nur über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen (BGE 115 Ib 83). Als solche kämen Auskünfte über die Finanzierung eines für die Schweiz ausserordentlich wichtigen wirtschaftlichen Vorhabens in Betracht (VPB 45 [1981] S. 261; vgl. Wagner Beatrice, a.a.O., S. 129; Markees Curt, SJK 423a S. 11ff.). Anhaltspunkte dafür, dass solche Interessen auf dem Spiel stehen könnten, liegen keine vor.