| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafrecht |
| Entscheiddatum: | 08.09.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 62 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 62 |
| Leitsatz: | Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung der Blutprobe. Die amtliche Anordnung der Blutprobe ist nicht (objektives) Tatbestandsmerkmal von Art. 91 Abs. 3 SVG. Die Blutprobe muss daher nicht ausdrücklich angeordnet worden sein. Es genügt, wenn die Blutprobe nach den konkreten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden wäre. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Nach Wirtschaftsschluss fuhr der Angeklagte mit seinem Auto vermutlich in Begleitung von R. zur Schifflände in M., wo sich einige seiner Kollegen aufhielten. Wegen seiner forschen Fahrweise wurde die Polizeipatrouille, bestehend aus den Polizeibeamten F. und C., auf ihn aufmerksam, weshalb sie ihm zur Schifflände nachfolgte, um ihn zu kontrollieren. Bei der Kontrolle stellten die Polizeibeamten fest, dass seine Atemluft nach Alkohol roch. Die Polizeibeamten, die mit dem privaten Fahrzeug des Polizisten F. unterwegs waren, forderten per Funk ein Atemluft-Testgerät an. Bis dieses eintraf, blieb der Polizist C. in der Nähe des Angeklagten, der sich bei seinen Kollegen aufhielt. Als beim Angeklagten der Atemlufttest (Alcomat-Test) durchgeführt werden konnte, ergab dieser einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Gewichtspromillen. Daraufhin wurde der Angeklagte zwecks Blutentnahme ins Kantonsspital Luzern geführt. Auf der Fahrt erklärte er den Polizeibeamten, er habe in der Zeit zwischen dem Ende seiner Fahrt und dem Atemlufttest noch Bier getrunken. Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann die Behauptung des Angeklagten, er habe während seines Aufenthaltes auf der Schifflände noch Bier getrunken, weshalb das Resultat der Blutprobe unpräzise sei, nicht widerlegt werden. Der Angeklagte wurde deshalb nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), sondern wegen Vereitelung der Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) zur Rechenschaft gezogen. In seiner Appellation bestreitet der Angeklagte, sich der Vereitelung einer Blutprobe nach Art. 91 Abs. 3 SVG schuldig gemacht zu haben. Nach Art. 91 Abs. 3 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Bestraft wird derjenige Täter, der den ordnungsgemässen Ablauf der Untersuchung zur Feststellung der Angetrunkenheit gefährdet oder gar verunmöglicht. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, dass der Betroffene nach einer polizeilichen Anhaltung, aber bevor ihm das Blut entnommen werden kann, einen Stoff zu sich nimmt, der es verunmöglicht, den (allfälligen) Alkoholgehalt in seinem Blut überhaupt oder mit der erforderlichen Genauigkeit zu bestimmen (in diesem Sinne Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, S. 289). Art. 91 Abs. 3 SVG regelt damit einen Fall von strafbarer Selbstbegünstigung (BGE 115 IV 55). Es soll verhindert werden, dass ein Fahrer weniger bestraft wird, der den ordnungsgemässen Ablauf der Untersuchung stört, als einer, der sich willig von Anfang an fügt (Macri Pierre Mario, Schluss- und Nachtrunk beim Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1976, S. 141). Objektiv ist vorausgesetzt, dass eine Blutprobe amtlich angeordnet wurde oder nach den konkreten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden wäre (BGE 109 IV 137, 113 IV 88, 115 IV 55). Der subjektive Tatbestand beschränkt sich nicht auf Vorsatz im Sinne eines dolus directus. Auch Eventualvorsatz ist strafbar. Er liegt immer dann vor, wenn eine Blutprobe noch nicht amtlich angeordnet worden ist, der Täter aber mit einer solchen ernsthaft rechnen musste (BGE 106 IV 397f.). Streitig ist, ob im vorliegenden Fall nach den konkreten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet worden wäre und ob der Angeklagte ernsthaft mit der Anordnung einer amtlichen Blutprobe rechnen musste. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass beides hier zutrifft. Zugunsten des Angeklagten ist zwar anzunehmen, dass er nach seiner Ankunft auf der Schifflände bereits aus dem Auto ausgestiegen war und mit den dort weilenden Kollegen kurz Kontakt gehabt hatte, als die Polizisten F. und C. dort eintrafen. Es kann sich dabei aber bloss um wenige Minuten gehandelt haben. Es bestehen bei gesamthafter Würdigung des Beweisergebnisses keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die weiteren Ereignisse so abgespielt haben, wie dies die beiden Polizisten darstellen. Diese kontrollierten den Führerausweis des Angeklagten, bemerkten seinen Alkoholgeruch und erfuhren von ihm, dass er bei Fahrtantritt "ungefähr zwei Flaschen Bier" getrunken hatte. Polizist F. sagt aus, er habe dem Angeklagten daraufhin eröffnet, dass mit ihm ein Alco-Test (Atemlufttest) durchgeführt werde und dass er zu warten habe, bis das dazu notwendige Testgerät eintreffe. Dies wird von Polizist C. eindeutig und glaubhaft bestätigt. Dabei ist von Bedeutung, dass der Angeklagte keineswegs opponierte, als ihm dies eröffnet wurde. Dies erklärt auch, dass die beiden Polizisten auf jegliche Zwangsmassnahmen gegenüber dem Angeklagten verzichteten, was auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprach. Da Polizist F. zu einem andern Einsatz gerufen wurde, blieb Polizist C. beim Angeklagten zurück, um ihn bis zum Eintreffen des Atemluft-Testgerätes zu überwachen. C. tat dies recht unauffällig und aus Distanz. Sein diskretes Verhalten kann ihm nicht verübelt werden, nachdem er allein und der Angeklagte in Gesellschaft von etlichen feiernden Kollegen war. Der Angeklagte hatte keinen ernsthaften Grund zur Annahme, dass die Polizei darauf verzichten würde, die Anzeichen seiner Angetrunkenheit näher abzuklären. Er musste merken, dass C. seine Überwachungsaufgabe ernst nahm, nachdem er ihn sogar auf dem Gang zum WC begleitete. Wenn er im Wissen um den bevorstehenden Atemlufttest trotzdem Alkohol trank, so tat er dies auch im Wissen darum, dass dies das Resultat der höchstwahrscheinlich folgenden Blutprobe verfälschen würde. Auch die Hinweise des Verteidigers auf BGE 114 IV 158 und 115 IV 54 helfen dem Angeklagten nicht weiter. Beide Präjudizien haben die Vereitelung der Blutprobe durch Unterlassung der gebotenen Unfallmeldung zum Gegenstand und sind insofern mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Immerhin hat das Bundesgericht gerade in BGE 115 IV 54 f. E. 4 klar an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach die amtliche Anordnung der Blutprobe nicht (objektives) Tatbestandsmerkmal von Art. 91 Abs. 3 SVG ist. Im vorliegenden Fall ist es deshalb bedeutungslos, wenn die Polizisten dem Angeklagten nicht ausdrücklich eröffneten, dass er einer Blutprobe unterzogen würde. Es genügt, wenn die Blutprobe nach den konkreten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden wäre. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, waren vorliegend solche konkreten Umstände gegeben. Dazu gehören, nebst dem vom Angeklagten zugegebenen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt, die Polizeikontrolle, die bei ihm festgestellte "Alkohol-Fahne", die daraufhin von der Polizei angekündigte Durchführung eines Atemlufttests und die anschliessende Überwachung des Angeklagten durch den Polizisten C. Dabei ist unerheblich, dass die beiden Polizisten zuerst den Alco-Test durchführten. Art. 138 Abs. 3 VZV erlaubt ausdrücklich für die Feststellung der Angetrunkenheit eine Vorprobe mittels Atemluftgerät. Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben schon vor Fahrtantritt zwei Flaschen Bier getrunken hatte, musste zumindest nach seiner Kontrolle durch die Polizei klar damit rechnen, dass das Resultat des ihm bevorstehenden Alco-Tests zur amtlichen Anordnung einer Blutentnahme führen würde. Der vorinstanzliche Schuldbefund ist somit zu bestätigen und die Appellation in diesem Punkt abzuweisen. |