Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:30.11.1992
Fallnummer:OG 1992 64
LGVE:1992 I Nr. 64
Leitsatz:§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 StPO und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme eines vorläufig Festgenommenen darf nicht an den Amtsschreiber delegiert werden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Rekurs gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Amtsstatthalter rügte der Verteidiger, dass der Angeschuldigte nach seiner polizeilichen Festnahme nicht unverzüglich dem Amtsstatthalter, sondern lediglich dem Amtsschreiber zugeführt worden war, der mit ihm die Einvernahme durchgeführt, ihm die Haft eröffnet und die Haftverfügung übergeben hatte. Der Verteidiger sah darin sowohl eine Verletzung der kantonalen Strafprozessordnung als auch einen Verstoss gegen die EMRK.

Aus den Erwägungen:

Unbestritten ist, dass sich die polizeiliche Festnahme des Angeschuldigten am 14. September 1992 nicht auf einen schriftlichen Haftbefehl des zuständigen Amtsstatthalters stützte (§§ 81 f. StPO). Es handelte sich demnach um eine vorläufige Festnahme im Sinne von § 52 StPO. Nach § 52 Abs. 2 StPO ist der Festgenommene unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzuführen, der ihn einvernimmt und entscheidet, ob er zu verhaften sei. Das Gesetz erklärt somit ausdrücklich den Amtsstatthalter zur Durchführung dieser Einvernahme als zuständig (im Gegensatz zu § 83 Ab 1 StPO, wo diese Frage nicht ausdrücklich geregelt ist), der im Anschluss daran über die Anordnung der Haft zu entscheiden hat. Die Übertragung dieser Aufgabe an den Amtsschreiber ist nach dem klaren Wortlaut von § 63 Abs. 2 StPO unzulässig. Danach dürfen dem Amtsschreiber Untersuchungshandlungen nur übertragen werden, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich den Amtsstatthalter als zuständig erklärt. Auch Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt unverzügliche Vorführung des Festgenommenen vor einen Richter oder einen andern, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten. Diese Funktion kommt dem Amtsstatthalter (vgl. BGE 112 Ia 144), nicht aber dem Amtsschreiber zu.