Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:10.09.1992
Fallnummer:OG 1992 66
LGVE:1992 I Nr. 66
Leitsatz:§ 83quater Abs. 1 StPO. Anrechnung der in einem anderen Kanton erstandenen Untersuchungshaft.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Bei der Berechnung der Haftdauer ist die in einem anderen Kanton erstandene Untersuchungshaft im Sinne von § 89quater Abs. 1 StPO, Satz 2, anzurechnen.