Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:18.11.1992
Fallnummer:OG 1992 67
LGVE:1992 I Nr. 67
Leitsatz:§ 83quater Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 StPO. Gleichzeitige Rechtshängigkeit von Genehmigungsverfahren und Rekursverfahren.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Nach einer Haftdauer von sechs Monaten bedarf die neue Haftverfügung (Hafterstreckung) der nachträglichen Genehmigung der Kriminal- und Anklagekommission (§ 83quater Abs. 1 Satz 4 StPO). Gleichzeitig kann der Angeschuldigte gegen die neue Haftverfügung ans Obergericht rekurrieren (§ 83quater Abs. 3 StPO). Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch und sind beide Verfahren vor Obergericht hängig, wird das Genehmigungsverfahren mit dem Rechtsmittelverfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und im Rahmen der umfassenden Überprüfung durch die Rekursinstanz (II. Kammer des Obergerichts) beurteilt. Wird der Rekurs gutgeheissen, d. h. die Haftverfügung aufgehoben, erübrigt sich deren Genehmigung durch die Kriminal- und Anklagekommission. Andernfalls gilt die Hafterstreckung als genehmigt im Sinne von § 83quater Abs. 1 Satz 4 StPO.