| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 03.02.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 70 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 70 |
| Leitsatz: | § 271 Abs. 2 StPO. Höhe des Kostenvorschusses für amtliche Kosten bei Weiterzug an das Amtsgericht durch den Privatkläger. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Strafverfahren vor Amtsgericht forderte der Amtsgerichtspräsident den Privatkläger gestützt auf § 271 Abs. 2 StPO auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.- zu leisten. Dessen Höhe begründete er damit, dass der Privatkläger im Falle des Unterliegens vor Amtsgericht auch zur Tragung der bereits vor Amtsstatthalteramt erlaufenen Kosten verurteilt werden könne. In seinem Rekurs verlangte der Privatkläger die Reduktion des Kostenvorschusses auf ein (für die zukünftigen Kosten) angemessenes Mass. Dazu führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus: Dem den Weiterzug erklärenden Privatkläger kann ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 271 Abs. 2 StPO). Ein Kostenvorschuss ist bloss für mutmassliche, also zukünftige Kosten zu erheben. Das ergibt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung schon aus dem Begriff "Vorschuss" (vgl. § 297 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 KoV). Unter Kostenvorschuss versteht man ganz allgemein einen auf eine zukünftige Forderung hin zu leistenden Geldbetrag (Max. XI Nr. 771, LGVE 1991 I Nr. 53, bestätigt in BGE 117 III 67ff.). Dass dem so sein muss, zeigt auch die gesetzlich angedrohte Folge bei Nichtleisten des Kostenvorschusses. Im vorliegenden Fall wäre auf den Weiterzug nicht einzutreten (§ 271 Abs. 3 StPO), was der Amtsgerichtspräsident auch androhte. Ein Nichteintreten auf den Weiterzug wäre aber nur gerechtfertigt, wenn derjenige Teil des Kostenvorschusses nicht geleistet würde, der sich auf das amtsgerichtliche Verfahren bezieht. Nachdem der Amtsstatthalter Gelegenheit hatte, vom Privatkläger seinerseits einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (verbunden mit der Androhung, sonst gelte die Klage als nicht eingereicht; vgl. § 146 StPO; vgl. auch § 271 Abs. 1 StPO), kann es nicht angehen, dass die Androhung des Amtsgerichtspräsidenten sich auch auf einen Kostenvorschuss für die Kosten des Untersuchungsverfahrens erstreckt. Der Rekurs ist daher begründet, und die Kostenvorschussverfügung des Amtsgerichtspräsidenten ist in bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses aufzuheben. |