Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:29.10.1993
Fallnummer:OG 1993 25
LGVE:1993 I Nr. 25
Leitsatz:§§ 305 ff. ZPO. Keine unentgeltliche Rechtspflege (UR) für juristische Personen (Bestätigung der Praxis).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Mit Entscheid vom 30. September 1993 wies der Amtsgerichtspräsident das URGesuch der X. AG ab. Auf deren Rekurs hin führte das Obergericht aus:

Der Kanton Luzern verweigert wie viele andere Kantone den Aktiengesellschaften, ja den juristischen Personen schlechthin, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vor dem Willkürverbot hält diese Praxis stand (BGE 88 II 387; Düggelin Walter, Das Zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 34). Auch nach Häfliger (Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 163) kann eine juristische Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 4 BV verlangen. Ebenso besteht im Verfahren vor dem Bundesgericht kein Anspruch der juristischen Person auf unentgeltliche Rechtspflege (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel, Zürich 1992, S. 39 N 36 unter Hinweis auf BGE 88 II 387ff.). Schliesslich sieht auch der Entwurf zur neuen Zivilprozessordnung in § 129 vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur an "natürliche Personen" erteilt werden kann. Dem Rekurs der X. AG kann somit offensichtlich kein Erfolg beschieden sein.