| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 28.07.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 2 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 2 |
| Leitsatz: | Art. 145, 173 Abs. 3 ZGB. Eine rückwirkende Gewährung der Ehegattenbeiträge gestützt auf Art. 145 ZGB ist in jedem Fall höchstens bis zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage möglich, unabhängig davon, ob ein Entscheid nach Art. 175 ZGB vorausgegangen ist oder nicht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Das Amtsgericht hatte den Kläger im Verfahren nach Art. 145 ZGB zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte ab 1. September 1992, d.h. ab Einreichung der Scheidungsklage verpflichtet. Die Beklagte beantragte in ihrem Rekurs Zusprechung ab 1. November 1991 mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihren Antrag zu Unrecht mit Hinweis auf BGE 115 II 201 ff. und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 23. August 1990 i. S. M.W.-W./B.W. abgewiesen. In beiden Fällen sei bloss die Frage zu entscheiden gewesen, inwieweit eine Rückwirkung im Verfahren nach Art. 145 ZGB über die Einreichung der Scheidungsklage hinaus möglich sei, wenn vorher bereits ein Entscheid nach Art. 175 ZGB ergangen sei. Im vorliegenden Fall sei nun aber die Frage der Rückwirkung zu beurtei1en, wenn vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage kein Eheschutzrichter tätig geworden sei. Aus den Erwägungen: Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesgericht in BGE 115 II 201 ff. nicht nur auf jene Fälle Bezug genommen, bei denen der Entscheid nach Art. 145 ZGB einen solchen nach Art. 175 ZGB ablöst. Aus der Sachverhaltsdarstellung des durch das Bundesgericht beurteilten Falles ist klar ersichtlich, dass - wie im vorliegenden Fall - die Ehefrau zuerst den gemeinsamen Haushalt verlassen und nach Einreichung der Scheidungsklage um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB nachgesucht hatte, ohne dass je ein Entscheid nach Art. 175 ZGB ergangen wäre (BGE 115 II 202f., 206). Genau derselbe Sachverhalt lag auch dem erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. August 1990 zugrunde. Das Obergericht hielt darin fest, auch in einem solchen Fall könnten gemäss Bundesgericht Beiträge des Ehegatten höchstens bis zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage zurück gewährt werden. Gemäss BGE 115 II 205 wird der Scheidungsrichter mit der Einreichung der Scheidungsklage für die Regelung der Unterhaltspflicht zuständig anstelle des Eheschutzrichters, welcher im Falle von Art. 173 und 176 ZGB angegangen werden muss. Da die Entscheidungsbefugnis des Eheschutzrichters und jene des Scheidungsrichters nicht in allen Teilen übereinstimmen, drängt sich auch eine Abgrenzung ihrer Kompetenzen in zeitlicher Hinsicht auf. Der Richter nach Art. 145 ZGB kann daher nicht auch in den Zeitraum zurückwirken, der in die Zuständigkeit des Eheschutzrichters fällt, auch wenn mit der Jahresfrist in Analogie zu Art. 173 Abs. 3 ZGB ein solcher berührt wird. Eine Rückwirkung fällt somit nur insofern in Betracht, als die Massnahme nach Art. 145 ZGB erst nach Einreichung der Scheidungsklage verlangt wurde (BGE 115 II 205). Ist dies der Fall, kann und muss daher die Unterhaltspflicht nur für die Zukunft sowie für die Zeit zwischen der Anhängigmachung der Scheidungsklage und der Einreichung des Massnahmebegehrens gerege1t werden (Entscheid des Obergerichts, II. Kammer, vom 23.8.1990 i. S. M.W.-W./B.W., S. 5). Damit steht zweife11os fest, dass sich das Bundesgericht wie das Obergericht mit genau derselben Frage der Rückwirkung befasst haben, wie sie sich im vorliegenden Fall stellt. Dies ist indessen nicht entscheidend. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass eine rückwirkende Gewährung der Beiträge des Ehegatten gestützt auf Art. 145 ZGB in jedem Fall höchstens bis zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage möglich ist, unabhängig davon, ob ein Entscheid nach Art. 175 ZGB vorausgegangen ist oder nicht. Diese Rechtsprechung, wonach der Richter nach Art. 145 ZGB nicht in den Zeitraum zurückwirken darf, der in die Zuständigkeit des Eheschutzrichters fällt, ist klar und bedarf entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Präzisierung. Es erübrigt sich, auf ihre weiteren diesbezüglichen Ausführungen einzugehen. Das Begehren der Beklagten um Zusprechung der Unterhaltsbeiträge ab 1. November 1991 ist daher abzuweisen. |