| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 23.05.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 46 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 46 |
| Leitsatz: | § 66 Abs. I StPO. Die Verweigerung der Akteneinsichtnahme ist u. a. zulässig, solange ein Angeschuldigter oder ein Verteidiger durch eine Kenntnisnahme der Akten die Untersuchung nachteilig beeinflussen könnte. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: Der Amtsstatthalter geht in seinem Entscheid selbst vom grundsätzlichen und gesetzlich festgeschriebenen Anspruch des Rekurrenten auf Akteneinsicht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 StPO) aus. Zur Begründung der vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht jedoch führt er im wesentlichen aus, es bestehe die Gefahr, dass eine vorzeitige Kenntnisnahme bisheriger Ermittlungsergebnisse durch den Rekurrenten den Zweck der Strafuntersuchung gegen diesen sowie (weitere) Beteiligte gefährden könnte. Die damit verbundene Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Untersuchung sei zu verhindern. Die verlangte Akteneinsicht sei erst möglich, wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse bekannt seien. Auch nach Lehre und Rechtsprechung ist die Verweigerung der Akteneinsichtnahme zulässig, solange ein Angeschuldigter oder Verteidiger durch eine vorzeitige Kenntnisnahme der Akten die Untersuchung nachteilig beeinflussen könnte (Hauser R., Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel/Frankfurt 1984, S. 152, mit Verweis auf BGE 101 Ia 18). So billigt denn im übrigen selbst das Bundesgericht in dem vom amtlichen Verteidiger erwähnten neueren Entscheid (BGE 115 Ia 293 ff. = Pra 79 [1990] Nr. 214) ausdrücklich zu, dass u. a. der Schutz berechtigter öffentlicher Interessen Ausnahmen oder Beschränkungen des Rechts auf Akteneinsichtnahme mit sich bringen könne. |