| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 28.02.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 16 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 16 |
| Leitsatz: | § 121 Abs. 3 ZPO. Änderung des Klagegrundes; Zusammenfassung der Rechtsprechung (lit. a und b); konkreter Fall (lit. c, d und e). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | a) Gemäss dem Wortlaut von § 121 Abs. 3 ZPO ist die Änderung des Klagegrundes unstatthaft. Als Klagegrund im Sinne dieser Bestimmung verstehen Literatur und Rechtsprechung den Sachverhalt, auf den sich das Rechtsbegehren stützt (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 199), d.h. den ganzen Komplex von Tatsachen, der die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bildet (Fellmann Walter, Berührungspunkte zwischen Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz und ihre Bedeutung für die Ausgestaltung des Zivilprozesses, in: Richter und Verfahrensrecht, 150 Jahre Obergericht Luzern, Festgabe, Bern 1991, S. 106 f.). Massgebend für die Bestimmung des Klagegrundes sind dabei die tatsächlichen Vorbringen, die in der Klage dargestellt werden. So wird der Prozess mit der Klage rechtshängig gemacht, und mit der Klage wird auch ein Klagegrund geschaffen, der nicht oder zumindest nicht beliebig geändert werden darf (LGVE 1987 I Nr. 6 E. 5.a.A. mit Hinweisen). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern liegt eine, gemäss § 121 Abs. 3 ZPO unstatthafte, Änderung des Klagegrundes vor, wenn dem in der Klage geltend gemachten Sachverhalt solche neuen Tatsachen beigefügt werden, die auf einem anderen als dem ursprünglichen Tatsachenkomplex beruhen und nicht denselben rechtlichen Beziehungen unterstehen, welche die Grundlage der Klage bilden (Max. XII Nr. 16 mit Hinweisen; s. auch LGVE 1984 I Nr. 10 mit einer Übersicht über Lehre und Rechtsprechung). Wird in einer Klage eine Forderung geltend gemacht, so liegt eine unstatthafte Änderung des Klagegrundes nach § 121 Abs. 3 ZPO vor, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung durch eine andere Forderung ersetzt wird. Massgebend ist, ob die Forderung, um die der Streit geht, vor und nach der Änderung des Klagegrundes die gleiche ist (Max. XII Nr. 16; s. auch die Beispiele in Guldener, a.a.O., S. 201 FN 46 und Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 7 zu § 61 ZPO/ZH). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat es das Obergericht des Kantons Luzern in Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO jeweils akzeptiert, dass der Kläger eine rechtliche Begründung durch eine andere ersetzt, sofern der Sachverhalt selber nicht massgebend verändert wird und die Verteidigungsrechte der Gegenpartei nicht verkürzt werden. So hat es das Obergericht des Kantons Luzern beispielsweise in Max. X Nr. 342 zugelassen, dass der Kläger seinen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung für Malerarbeiten aus einem zwischen ihm und dem Beklagten unmittelbar begründeten Vertragsverhältnis hergeleitet und dann in der Replik behauptet hat, die Malerarbeiten seien von ihm gemeinsam mit X. als Mitgesellschafter der einfachen Gesellschaft Gebr. X. ausgeführt worden. Dabei habe ihm X. die Geltendmachung der Werklohnforderung gegenüber dem Beklagten überlassen. Ebenso hat es das Obergericht des Kantons Luzern in LGVE 1984 I Nr. 10 nicht beanstandet, dass der Klägerin ihre von Anfang an aus vertraglicher Sorgfaltspflichtverletzung gegen die Beklagte gerichtete Schadenersatzforderung mit klärenden Angaben und Beweismitteln betreffend ihre Stellung als Geschädigte ergänzte. Demgegenüber stellt es nach der schon kurz angeführten Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern jedenfalls eine im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO unstatthafte Änderung des Klagegrundes dar, wenn die einmal eingeklagte Forderung im Verlaufe des Prozesses durch eine andere Forderung ersetzt wird (Max. XII Nr. 16; s. auch: Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 61 ZPO/ZH). In Max. XII Nr. 435 hat es das Obergericht des Kantons Luzern denn auch abgelehnt, eine ursprünglich aufgrund schlechter Vertragserfüllung eingeklagte Forderung mit der späteren Begründung, es seien Willensmängel, namentlich Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, gegeben, zuzusprechen. In Max. XII Nr. 487 hat das Obergericht des Kantons Luzern gleich entschieden, indem es dort die Umwandlung einer Forderung aus direktem Schaden in eine Forderung aus indirektem Schaden nicht zuliess. Schliesslich hatte in einem kürzlich entschiedenen Fall der Kläger seine Forderung zunächst aus Darlehensvertrag geltend gemacht, diese dann aber später aufgegeben und durch eine Forderung auf seinen Anteil am Ergebnis aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien ersetzt. Auch das bezeichnete die I. Kammer des Obergerichts als unzulässige Klageänderung, und die entsprechende Kassationsbeschwerde wurde vom Gesamtobergericht abgewiesen (Entscheid der I. Kammer vom 19.5.1992 i.S. Z.M./C.R. und Entscheid GOG in derselben Sache vom 30.11.1992). c) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Klage vom 11. Juni 1990 den Sachverhalt, auf den sie ihr Rechtsbegehren stützte, präzis umschrieben: Sie forderte rund Fr. 45000.- gestützt auf den mit der Beklagten mündlich abgeschlossenen Subunternehmerwerkvertrag betreffend die zweite Bauetappe B. sowie die dazugehörige Rechnung Nr. 9637 vom 26. August 1987. Zwar führte sie in der Klage drei weitere Werkverträge auf. Die Klageforderung von rund Fr. 45000.- stützte sie aber einzig und allein auf den genannten, vierten Werkvertrag und die zugehörige Rechnung vom 26. August 1987. Die drei weiteren in der Klage aufgeführten, zwischen den Prozessparteien abgeschlossenen Werkverträge R. 1 und 2 sowie B. 1 und die zugehörigen Rechnungen betrachtete sie dagegen als bezahlt und zog diese lediglich als rechtliches Argument dafür heran, dass die Beklagte die vierte, eingeklagte Rechnung Nr. 9637 vom 26. August 1987 anerkannt haben soll. Diese Werkverträge waren damit - wie auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht Grundlage der zu beurteilenden Klageforderung. Vor Obergericht nun legt die Klägerin ihrer auf rund Fr. 22000.- reduzierten Forderung alle vier mit der Beklagten abgeschlossenen Werkverträge und die dazugehörigen Rechnungen Nrn. 15951, 16848, 15665 und 9637 zugrunde, und spezifiziert ihre Klageforderung - wiederum präzis - wie folgt: 1. Rechnung Nr. 15951 vom 6. November 1985 (R. 1) Fr. 72 623.75 2. Rechnung Nr. 16848 vom 17. März 1986 (R. 2) Fr. 19 547.70 3. Rechnung Nr. 15665 vom 17. September 1985 (B. 1) Fr. 20 036.50 4. Rechnung Nr. 9637 vom 26. August 1987 (B. 2) Fr. 61 455.30 Fr. 173 663.25 Vom Betrag von Fr. 173663.25 zieht die Klägerin die von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen von Fr. 149500.- sowie eine Rechnung der Beklagten von Fr. 1553.40 ab, was die eingeklagte Forderung von Fr. 22609.85 ergibt. d) Aus dieser Darstellung ergibt sich klar, dass die Klägerin ihrem neuen Rechtsbegehren vor Obergericht einen völlig neuen Tatsachenkomplex zugrunde legt. Während sie sich noch vor Amtsgericht ausschliesslich auf den vierten Werkvertrag für die 2. Bauetappe B. und die entsprechende Rechnung Nr. 9637 stützte, will sie nun davon nichts mehr wissen und legt ihrer Klage sämtliche vier Werkverträge und damit einen anderen, mit dem ursprünglichen Anspruch nicht identischen Streitgegenstand zugrunde. Hält man sich zudem vor Augen, dass die in der obigen Abrechnung enthaltene vierte Rechnung bereits rechtskräftig beurteilt ist, weshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Anspruch von Fr. 61455.30 ohnehin nicht mehr beurteilt werden kann, liegt geradezu der klassische Fall einer Änderung des Klagegrundes vor: die Klägerin begehrte ursprünglich rund Fr. 45000.- gestützt auf die Rechnung Nr. 9637 und den zugrunde liegenden Werkvertrag und ändert ihre Klagebegründung nunmehr dahingehend, dass sie rund Fr. 22600.- gestützt auf drei andere Rechnungen (Nrn. 15951, 16848 und 15665) und den diesen zugrunde liegenden drei Werkverträgen verlangt (vgl. Soliva Thomas, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 61 FN 83). Die vor Obergericht vorgenommene Klageänderung erweist sich damit nach dem klaren Wortlaut von § 121 Abs. 3 ZPO und der eingangs zitierten Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts als unzulässig. e) Damit ist auf die nunmehr vor Obergericht hängige Klage auf Bezahlung von Fr. 22609.85 nebst Zins nicht einzutreten. |