Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:02.02.1994
Fallnummer:OG 1994 17
LGVE:1994 I Nr. 17
Leitsatz:§ 247 Abs. 3 ZPO. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Kostenspruches ohne Appellation bzw. Anschlussappellation ist nur dann möglich, wenn die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht vorwiegend auf dem materiellen Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils beruht.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung machte die Klägerin geltend, die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung von § 154 lit. a ZPO sei unkorrekt; es handle sich dabei um überspitzten Formalismus. Editionsanträge seien gestellt worden, und der Beklagte sei diesen nicht nachgekommen. Folglich hätte die Klage in Anwendung der prozessualen Bestimmung von § 154 ZPO im eingeklagten Umfang gutgeheissen werden müssen. Dies bewirke, dass der Beklagte sämtliche erstinstanzlichen Kosten zu tragen habe. Dieser Antrag könne entsprechend der geltenden Rechtsprechung auch ohne Appellation bzw. Anschlussappellation gestellt werden.

Es trifft zu, dass das Obergericht auf Antrag des Appellaten den vorinstanzlichen Kostenspruch - auch ohne Einreichung einer Anschlussappellation - abändern kann (§ 247 Abs. 3 ZPO; LGVE 1984 I Nr. 15). Eine Abänderung ist indes nur dann möglich, wenn die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht vorwiegend auf dem materiellen Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils beruht. Die von der Klägerin vorgebrachte Begründung beinhaltet indes ein anderes materielles Ergebnis, macht sie doch geltend, die Klage hätte in Anwendung der prozessualen Bestimmung von § 154 ZPO im eingeklagten Umfang gutgeheissen werden müssen, weshalb der Beklagte sämtliche erstinstanzlichen Kosten zu tragen habe. Folglich hätte die Klägerin, um eine Änderung des erstinstanzlichen Kostenspruches zu erwirken, ihrerseits (erfolgreich) appellieren bzw. sich der Appellation anschliessen müssen, was sie nicht getan hat. Auf den Antrag der Klägerin im Kostenpunkt ist demzufolge nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Editionsverweigerung im übrigen festzuhalten, dass eine ausdrückliche Verweigerung seitens des Beklagten (vgl. Max. VIII Nr. 207) nicht vorliegt; auch wurde der Editionseid nicht verlangt. Unter diesen Umständen aber konnte vom Amtsgericht nicht im Sinne von § 154 lit. a ZPO der von der Gegenpartei behauptete Inhalt der Urkunde als erwiesen angenommen werden.