| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 19.07.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 29 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 29 |
| Leitsatz: | § 12 Abs. 1 AnwG. Ein Rechtsanwalt, der Gelder eines Klienten im eigenen Interesse und ohne genügende Absicherung geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur Verfügung zu stellen, verletzt mehrfach anwaltliches Standesrecht, selbst wenn der Klient ursprünglich mit dem Vorgehen des Anwalts einverstanden war. Handelt es sich dabei um risikobehaftete Geschäfte, so wiegt der Verstoss des Anwalts um so schwerer. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |