Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Anwaltsrecht
Entscheiddatum:19.07.1994
Fallnummer:OG 1994 34
LGVE:1994 I Nr. 34
Leitsatz: § 13 AnwG. Disziplinarstrafen: Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Straf- oder Massnahmecharakter?

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Disziplinarische Sanktionen gegen Rechtsanwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Von Verfassungs wegen ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, wobei sie aufgrund des Prinzips der Verhältnismässigkeit gehalten ist, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten. Verweis und Busse sind für leichtere oder solche Fälle bestimmt, die an sich die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts nicht beeinträchtigen können. Sie haben Strafcharakter; mit ihnen soll der Disziplinarverstoss gesühnt und der Fehlbare spezialpräventiv von der Wiederholung ähnlicher Handlungen abgehalten werden. Die befristete Einstellung in der Berufsausübung ist gedacht für schwere Vorfälle, welche die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts erschüttern; sie hat Merkmale sowohl der Strafe wie der administrativen Massnahme. Der Patententzug bzw. die dauernde Einstellung in der Berufsausübung schliesslich ist in erster Linie eine Massnahme, durch welche das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege vor einer berufsunwürdigen Person geschützt werden sollen (BGE 106 Ia 121, 102 Ia 29 f.; LGVE 1976 I Nr. 336).