| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 28.06.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 35 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 35 |
| Leitsatz: | § 15 Abs. 4 AnwG; §§ 15 Abs. 2 und 14 Abs. 1 lit. g VRG; Art. 4 und 58 Abs. 1 BV. Ausstandsgrund der Befangenheit eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | a) Eine Partei kann den Ausstand eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte beantragen, wenn dieses aus einem sachlich vertretbaren Grund als befangen erscheint (§ 15 Abs. 4 AnwG i.V.m. § 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 lit. g VRG). Der Gesuchsteller beruft sich auf diesen Ablehnungsgrund. b) (...) c) Art. 58 Abs. 1 BV gewährleistet - unabhängig vom anwendbaren Prozessrecht - eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung durch ein ordnungsgemäss besetztes Gericht. Entscheidet nicht eine gerichtliche, sondern eine verwaltungsbehördliche Rechtspflegeinstanz oder ein Parlament, so ergibt sich aus Art. 4 BV ein gleichartiger Anspruch. Nach konstanter Rechtsprechung genügen, um Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken, Umstände, welche objektiv gesehen geeignet sind, den Anschein von Voreingenommenheit und der Gefährdung der Unparteilichkeit eines Richters aufkommen zu lassen (Pra 81 Nr. 129 S. 457 f.). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äussern Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein (BGE 115 Ia 36 f.). Persönliche Befangenheit ist im Einzelfall schwer zu beweisen. Die Vermutung spricht für Unparteilichkeit, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Miehsler/Vogler, Internationaler Komm. zur EMRK, 1. Lieferung 1986, N 304 zu Art. 6 EMRK). Für die Ablehnung eines Richters braucht allerdings nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 Ia 37 mit Hinweis). Vorhergehende Angriffe einer Partei oder ihres Vertreters gegen das Gericht oder einen Richter sind für sich genommen kein Grund, an der Unparteilichkeit des Gerichts oder des Richters zu zweifeln (vgl. Miehsler/Vogler, a.a.O., N 303 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Hauser/Hauser, Erläuterungen zum GVG des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 1978, S. 400). Nicht jede Spannung, wie sie das Verhandeln mit sich bringen kann, begründet eine Besorgnis der Befangenheit, sondern es müssten "schwerwiegende Differenzen" zwischen Richter und Rechtsvertreter bzw. Partei vorgekommen sein. Zeigt eine Partei den Richter an, beschwert sie sich über ihn oder beantragt sie gegen ihn ein Disziplinarverfahren, so begründet dies, da Richter häufig wegen ihrer Tätigkeit Angriffen ausgesetzt sind, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. Dünnebier, in: Löwe-Rosenberg, Grosskomm. zur deutschen StPO, 23. Aufl., Berlin und New York 1976, N 26 und 30 zu § 24 dt. StPO). Auch die Erhebung einer Strafklage kann für sich allein für einen Ausstandsgrund nicht genügen, liesse sich sonst doch jedes subjektiv missliebige Behördemitglied in den Ausstand zwingen. Erforderlich ist wenigstens ein eindeutiger Streitfall bzw. eine klare Anschuldigung von gewisser objektiver Schwere, für die glaubwürdige Gründe bestehen und wovon auch der Betroffene mit genügender Einlässlichkeit Kenntnis hat (Urteil des Bundesgerichts, II. öffentlichrechtliche Abteilung, vom 21.4.1994 i.S. X./Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern und Obergericht des Kantons Luzern, E. 3b). |