| Instanz: | Obergericht |
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| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 19.10.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 37 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 37 |
| Leitsatz: | Art. 17 SchKG. Anfechtbar ist nur eine Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes. Eine Betreibungspartei, die vorsorglich ihre Rechte wahrt und darauf vom Betreibungsamt bloss eine schriftliche Meinungsäusserung erhält, kann sich dagegen nicht beschweren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Soweit das SchKG nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden. Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde kann nur eine konkrete amtliche Verfügung im Vollstreckungsverfahren sein; blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Beamten sind nicht anfechtbar. Die Beschwerde muss somit einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen (BGE 113 III 29; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 54; LGVE 1982 I Nr. 37; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 55). Ausgangspunkt der vorliegenden Beschwerde ist die Korrespondenz, welche die Parteien im Nachgang zu den Publikationen im Kantonsblatt geführt hatten. Der Beschwerdeführer meldete innerhalb der Eingabefrist das im Grundbuch vorgemerkte Mietverhältnis an; diese Mitteilung an das Betreibungsamt erfolgte gestützt auf Art. 138 SchKG und Art. 29 VZG. Die Anmeldungen im Rahmen der Steigerungspublikation dienen dazu, die Verwertung der Grundstücke bzw. der auf ihnen lastenden Grundpfandrechte vorzubereiten. Namentlich ist aufgrund der Erklärungen der berechtigten Personen das Lastenverzeichnis zu erstellen bzw. zu ergänzen, das mit den Steigerungsbedingungen zur Einsicht aufzulegen ist (Art. 134 Abs. 2 SchKG, Art. 33 VZG). Im vorliegenden Fall verknüpfte der Beschwerdeführer die Anmeldung des bereits aus dem Grundbuch ersichtlichen Mietvertrages (Vormerkung nach Art. 261b Abs. 1 OR und Art. 959 ZGB) mit einem Hinweis darauf, dass seiner Auffassung nach die Regelung nach Art. 142 SchKG (Doppelaufruf) anlässlich der Steigerung keine Anwendung finden dürfe. Diese Behauptung geschah klarerweise vorsorglich; in jenem Zeitpunkt stand nämlich in keiner Weise fest, ob ein Gläubiger überhaupt einen Doppelaufruf verlangen würde. Das Antwortschreiben des Betreibungsamtes enthält denn auch lediglich die Äusserung einer Rechtsauffassung; eine Verfügung, die sich konkret auf den Gang der Vollstreckung ausgewirkt hätte, lag darin nicht. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. |