Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:13.09.1994
Fallnummer:OG 1994 39
LGVE:1994 I Nr. 39
Leitsatz:Art. 67 ff. SchKG; Art. 53 und 54 ZGB. Die Partei- und Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen und damit unabdingbare Erfordernisse auch für das Betreibungsverfahren. Rechts- und Handlungsfähigkeit eines in Auflösung begriffenen Vereins.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Partei- und Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen und damit unabdingbare Erfordernisse auch für das Betreibungsverfahren. Die Abklärungen bezüglich Rechts- und Handlungsfähigkeit sind auch im Betreibungsverfahren von Amtes wegen vorzunehmen (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 8 N 1-4). Die Prüfung geht aber nur soweit, als aufgrund der Akten ernsthafte Zweifel über das Vorhandensein dieser Prozessvoraussetzungen bestehen. Die Behörden sind nicht gezwungen, jedem nur erdenklichen Zweifel nachzugehen. Solange keine Indizien dagegen sprechen, darf von der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Parteien ausgegangen werden (BGE 105 III 111; Pra 69 [1980] Nr. 118 E. 2; Amonn, a.a.O., § 8 N 4).

Bei den Akten befinden sich die Vereins-Statuten und das Protokoll einer Vereinsversammlung vom 17. Mai 1994, in welchem Y. als Vereinspräsident erwähnt wird. Aufgrund dieser Aktenlage besteht keine Veranlassung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins X. zu bezweifeln oder gar zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verein zum heutigen Zeitpunkt möglicherweise keine Mitglieder mehr hat und sich offenbar in Liquidation befindet. Diese Tatsache hat keinen direkten Einfluss auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins und bewirkt eben gerade, dass die zuständigen Personen die erforderlichen Liquidationshandlungen vorzunehmen haben, wie etwa das Bezahlen von Schulden und das Eintreiben von Forderungen (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 und 739 ff. OR). Indem die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten im Rahmen dieses Verfahrens von der Partei- und Prozessfähigkeit des Vereins X. wie auch von dessen ordnungsgemässen Vertretung durch Y. ausgegangen ist, hat sie jedenfalls weder Gesetzesvorschriften verletzt noch das ihr zustehende Ermessen überschritten.