| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 26.11.1993 |
| Fallnummer: | OG 1994 40 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 40 |
| Leitsatz: | Art. 70 Abs. 2 SchKG. Betreibung einer "Erbengemeinschaft". Gegen die Erben sind je einzelne Betreibungen anzuheben und den jeweiligen persönlich haftenden Erben gesondert Zahlungsbefehle zuzustellen. Ein Rechtsanwalt gilt nicht als gemeinsamer Vertreter für die Zustellung. Eine Betreibung, die dieser Vorschrift widerspricht, ist von Amtes wegen nichtig zu erklären. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Amtsgerichtspräsident hat mit Entscheid vom 15. April 1993 die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 32361/92/BA Luzern festgestellt. Zur Begründung hat er auf die strengen Zustellungsvorschriften bezüglich des Zahlungsbefehls hingewiesen. Dass die Kläger nicht die unverteilte Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG als selbständiges Betreibungssubjekt ins Recht fassten, ergibt sich aus dem Arrest und der nachfolgenden Prosequierung. Eine Betreibung gegen die Erben, die die Erbengemeinschaft bilden, hat aber persönlichen Charakter; es sind je einzelne Betreibungen anzuheben und den jeweiligen persönlich haftenden Erben gesondert Zahlungsbefehle zuzustellen. Schon im Jahre 1906 hatte das Bundesgericht mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 SchKG ausgeführt, bei einer Betreibung gegen Mitschuldner handle es sich nicht um ein einziges, sondern um mehrere Betreibungsverfahren. Die Ausfertigung nur eines Zahlungsbefehls mit gleichzeitiger Zustellung mehrerer Schuldnerdoppel genüge nicht (Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 15 vom 16. Februar 1906). Gemäss einem weiteren Kreisschreiben des Bundesgerichts (Nr. 16 vom 3. April 1925) ist eine Betreibung als nichtig zu betrachten, wenn das betriebene Subjekt bzw. der Betreibungsschuldner nicht zweifelsfrei eruierbar und erkennbar ist. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Das Bundesgericht erwähnte im Zusammenhang mit der Betreibung einer "Erbengemeinschaft" ausdrücklich Art. 70 SchKG. Jedem einzelnen, gleichzeitig betriebenen Erben ist somit ein unabhängiger, mit besonderer Betreibungsnummer versehener Zahlungsbefehl zuzustellen (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 117; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 193 f.). Art. 70 Abs. 2 SchKG gestattet vom Grundsatz der gesonderten Zustellung nur dann eine Ausnahme, wenn die Betriebenen einen gemeinsamen Vertreter haben. Nach BGE 71 III 165 bedarf es dabei einer gesetzlichen Vertretung; die Wahrung der Interessen durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter - wie im vorliegenden Fall durch einen Rechtsanwalt - genügt nicht. |