Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:17.10.1994
Fallnummer:OG 1994 47
LGVE:1994 I Nr. 47
Leitsatz:Art. 93 SchKG. Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Berechnung des Notbedarfs. Sind die Wohnkosten übersetzt, so ist der ortsübliche Mietzins für eine dem Schuldner unter den gegebenen Umständen zumutbare Wohnung einzusetzen, unabhängig davon, ob der Schuldner eine Mietwohnung, ein eigenes Haus oder - wie im vorliegenden Fall - ein seiner Ehefrau gehörendes Haus bewohnt.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In der Betreibung der Beschwerdeführerin als Gläubigerin gegen den Beschwerdegegner 2 als Schuldner fand am 27. April 1994 der Pfändungsvollzug statt. Dabei berechnete das Betreibungsamt für den Schuldner und seine Familie (Ehefrau und ein Kind, geb. 1991) unter Berücksichtigung des Miterwerbs der Ehefrau ein gemeinsames Existenzminimum von Fr. 5103.- pro Monat. In diesem Existenzminimum waren Mietkosten von monatlich Fr. 2935.- inbegriffen. Das anteilsmässige Existenzminimum für den Schuldner wurde auf Fr. 2523.- errechnet und die pro Monat pfändbare Quote seines Lohneinkommens auf Fr. 847.- festgesetzt. Mit Beschwerde gelangte die Beschwerdeführerin an den Amtsgerichtspräsidenten als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte eine Reduktion des gemeinsamen Existenzminimums des Schuldners und seiner Ehefrau und des anteilsmässigen Existenzminimums des Schuldners pro Monat und dementsprechend eine Erhöhung der monatlich pfändbaren Quote. Am 4. Juli 1994 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde-Weiterzug ein.

Aus den Erwägungen:

Der Amtsgerichtspräsident hielt in seinem Entscheid fest, das Betreibungsamt habe das Existenzminimum des Schuldners und damit die pfändbare Quote entsprechend den in LGVE 1993 I Nr. 36 publizierten Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts korrekt berechnet. Der Ehefrau des Schuldners, die selber nicht Schuldnerin sei, könne in der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann eine andere Lebensführung (Auszug aus dem eigenen Haus usw.) nicht aufgezwungen werden. Dies führe zur Abweisung der Beschwerde. Dieser Betrachtungsweise opponiert die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerde-Weiterzug und macht eine Verletzung von Art. 93 SchKG geltend. Das Betreibungsamt habe bei der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners nicht die übersetzten Wohnkosten zu berücksichtigen, sondern die einer zumutbaren billigeren Wohnung. Unerheblich sei dabei, ob die Ehefrau als Nichtschuldnerin ihre Lebensführung ändern müsste und ob die Höhe des Notbedarfs praktisch auf einen Verkauf des Hauses der Ehefrau hinauslaufe. Vorliegend seien dem Schuldner Mietkosten für eine 5-Zimmer-Wohnung anzurechnen, die in der Stadt Luzern zurzeit durchschnittlich Fr. 1459.- betrügen.

Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Zwar sind bei der Bemessung des Notbedarfs grundsätzlich die tatsächlichen Wohnkosten einzusetzen. Sind diese jedoch übersetzt, so kann nach ständiger Praxis nicht der ganze Betrag berücksichtigt werden. Der zu hohe effektive Mietzins ist in einem solchen Fall auf die ortsübliche Höhe der Kosten für eine dem Schuldner unter den gegebenen Umständen zumutbare Wohnung zu kürzen (vgl. BGE 104 III 41, 109 III 52 f., 116 III 21). Dies - wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat (vgl. beispielsweise BGE 87 III 102 und 104 III 41) - deshalb, weil ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke die Einkünfte pfänden lassen müsse, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat. Im Entscheid 114 III 12 ff. hat das Bundesgericht ausgeführt, dass in einem solchen Fall die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stelle, gegenüber dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten hätten. Die soeben dargelegten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Schuldner eine Mietwohnung oder ein eigenes Haus bewohnt, und - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 - selbst dann, wenn der Schuldner, wie vorliegend, mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus wohnt. Denn es kann betreibungsrechtlich nicht darauf ankommen, ob eine Reduzierung der dem Schuldner anrechenbaren Wohnkosten allenfalls zur Folge haben könnte, dass auch die Ehefrau des Schuldners ihre Lebensführung einschränken oder gar einen Verkauf des Hauses in Betracht ziehen müsste (vgl. BGE 114 III 15 f.).

Vorliegend hat das Betreibungsamt in das gemeinsame Existenzminimum des Schuldners und seiner Ehefrau Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2935.- aufgenommen, welcher Betrag unbestrittenermassen dem Anteil am Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den Unterhaltskosten entspricht, der auf die vom Schuldner und seiner Familie benützte Wohnung entfällt. Für eine 3köpfige Familie mit einem Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 6815.- sind indessen Wohnkosten von nahezu Fr. 3000.- erheblich übersetzt. Dies insbesondere auch in Berücksichtigung der auf dem Platz Luzern üblichen Wohnungszinsen (vgl. etwa Wirtschaftsdaten der Stadt Luzern 1993, herausgegeben von der Kommission zur Wirtschaftsförderung der Stadt Luzern, S. 86). Grundsätzlich hat zwar das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz festgelegte Methode (vgl. BGE 114 III 17 f. bzw. LGVE 1993 I Nr. 36) durchaus korrekt angewandt. Doch hat es das Betreibungsamt unterlassen, die erheblich zu hohen Wohnkosten auf ein zumutbares Mass herabzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben.