| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 06.04.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 48 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 48 |
| Leitsatz: | Art. 182 Ziff. 1 SchKG. Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung. Beruft sich der Schuldner auf Erfüllung der Wechselschuld durch Verrechnung, muss er eine Urkunde vorlegen, woraus sich zweifelsfrei die Verrechnungslage und der Untergang der Wechselforderung ableiten lässt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Rechtsvorschlag ist zu bewilligen, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels bezahlt oder durch diesen nachgelassen oder gestundet ist (Art. 182 Ziff. 1 SchKG). Der Kläger behauptet Tilgung der Schuld durch Verrechnung einer Gegenforderung. Er beruft sich dabei auf einen Vertrag über die Vergabe der Produktions- und Vertriebsrechte für "B. Produkte" vom 2. Mai 1992, den er mit einem Konsortium "B. Schweiz", bestehend aus dem Beklagten und zwei weiteren Personen, geschlossen hatte. Gemäss Ziff. 3 dieser Vereinbarung verpflichtete sich das Konsortium, dem Kläger (Patentinhaber) eine Entschädigung von Fr. 500000.- zu leisten. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang Fr. 200000.- bezahlt. Das Gesetz verlangt in Art. 182 Ziff. 1 SchKG ausdrücklich die Bezahlung der Schuld, während im Gegensatz dazu Art. 81 Abs. 1 SchKG lediglich von der Tilgung der Schuld spricht. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist denn auch die Einwendung der Verrechnung möglich; erforderlich ist aber die Vorlegung einer Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1988, § 144 Ziff. 3). Schon vom Wortlaut her wäre daher die Auffassung vertretbar, dass der Verrechnungsfall nicht unter die Einredeordnung gemäss Art. 182 Ziff. 1 SchKG fällt. Immerhin hatte das Obergericht bereits in Max. X Nr. 291 entschieden, dass eine andere Tilgungsart als die der Bezahlung nur Gegenstand einer Einrede nach Art. 182 Ziff. 4 SchKG sein könne (vgl. auch Entscheid der SchKK vom 26. November 1987 i.S. M. AG/W. GmbH). Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden. Jedenfalls erheischt die Besonderheit der Wechselbetreibung, die auf der Verkehrsfähigkeit und der raschen Durchsetzung der im Wertpapier verurkundeten Forderung beruht, eine Auslegung zu Gunsten des Gläubigers. Eine Verrechnungsforderung ist daher im Rahmen von Art. 182 Ziff. 1 SchKG nur zu hören, wenn sich aus der entsprechenden Urkunde unmissverständlich die Verrechnungslage und der Untergang der Wechselforderung ableiten lässt. Wenn der Amtsgerichtspräsident in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Verrechnungswirkungen durch den Betreibungsgläubiger verlangt, hat er damit kein Bundesrecht verletzt. Gemäss Fritzsche/Walder (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 72 f.) bzw. einem Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 71 [1972] Nr. 21) bleibt dem Wechselschuldner selbst die Berufung auf Verrechnung mit einer eigenen Wechselforderung versagt. Im vorliegenden Fall kann von einem Urkundenbeweis hinsichtlich einer Erfüllung durch Verrechnung ernstlich keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Beklagte den Bestand der Verrechnungsforderung bestreitet und Probleme bei der Vertragsabwicklung belegt hat, ist auf die Vertragsbestimmung hinzuweisen. Sie enthält zwar eine Schuldverpflichtung über den Betrag von Fr. 500000.-; ob aber die Mitglieder des Konsortiums ein solidarisches Schuldversprechen geleistet haben, ist eine Auslegungsfrage, die mit Blick auf die interne Beteiligungsabrede sowie auf die Begleitumstände und den Zweck des Vertrages zu beantworten ist. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens steht aber jedenfalls fest, dass der urkundliche Beweis einer klaren, unmissverständlichen Verrechnungsforderung nicht erbracht ist. Der Rekurs des Klägers erweist sich daher als unbegründet. |