Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:26.11.1993
Fallnummer:OG 1994 50
LGVE:1994 I Nr. 50
Leitsatz:Art. 278 SchKG. Die am Arrestort geführte Betreibung ist auf die arrestierten Gegenstände beschränkt. Mangels gültiger Prosequierung fällt das auf dem Arrest beruhende Betreibungs- wie auch das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahin. Die Frage einer wirksamen Prosequierung ist von Amtes wegen zu prüfen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Beklagte begründet ihren Rekurs im wesentlichen damit, der dem Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Arrest sei mangels gültiger Prosequierung dahingefallen. Der Amtsgerichtspräsident habe mit Entscheid vom 15. April 1993 die damalige Betreibung Nr. 32361 des Betreibungsamtes als nichtig aufgehoben, weil den einzelnen Erben keine separaten Zahlungsbefehle zugestellt worden waren. Durch das erneut angehobene Betreibungsverfahren habe der Arrest nicht geheilt werden können.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet der Arrestbefehl vom 4. August 1992. Der einen Tag später vollzogene Arrest wurde am Arrestort mittels Betreibung prosequiert. Dem Amtsgerichtspräsidenten ist beizupflichten, dass die am Arrestort geführte Betreibung - im Gegensatz zum ordentlichen Betreibungsort - auf die verarrestierten Gegenstände beschränkt ist (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 416; BGE 110 III 29). Das Vollstreckungssubstrat der Betreibung wird daher allein durch die dem Arrestbeschlag unterliegenden Vermögenswerte bestimmt. Wird der Arrest auf Klage nach Art. 279 SchKG aufgehoben oder mangelt es an einer gültigen Prosequierung, so fallen das auf dem Arrest beruhende Betreibungs- wie auch das spätere Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahin (BGE 34 I 849; LGVE 1985 I Nr. 35).

Mit Ausnahme einer früheren Betreibung oder Klage hat der Gläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung anzuheben. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger wiederum innert zehn Tagen seit dessen Mitteilung Rechtsöffnung verlangen oder die Anerkennungsklage einreichen (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger die gesetzlichen Fristen nicht einhält, die angehobene Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt oder wenn seine Klage vom Richter abgewiesen wird (Art. 278 Abs. 4 SchKG). Nach der gesetzlichen Regelung verliert somit der Arrest ohne jeden weiteren behördlichen Akt seine Wirksamkeit, wenn der Gläubiger es unterlassen hat, ihn rechtzeitig zu verfolgen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 500). Die Frage, ob eine gültige Prosequierung vorliegt, ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (BlSchK 1970 S. 152). Massnahmen, mit denen ein Betreibungsamt ein dahingefallenes Arrestverfahren weiterführt, sind nichtig (BGE 93 III 72).