Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:03.11.1994
Fallnummer:OG 1994 51
LGVE:1994 I Nr. 51
Leitsatz:Art. 294 Abs. 1 und 306 SchKG. Kriterien für die Beurteilung eines Gesuchs um Nachlassstundung.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Bei der Beurteilung darüber, ob auf ein Gesuch um Nachlassstundung einzutreten sei, sind die Vermögenslage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten in Berücksichtigung zu ziehen (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dass die Nachlassstundung nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, dass die Genehmigung eines vom fraglichen Schuldner vorgeschlagenen Nachlassvertrages ausgeschlossen ist (BGE 87 III 36, 62 III 107). Die Erteilung der Nachlassstundung darf aber nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, als Art. 306 SchKG sie für die Bestätigung des Nachlassvertrages vorsieht. Die Bewilligung einer Nachlassstundung ist daher nur dann abzulehnen, wenn bereits in diesem Stadium im Hinblick auf die Voraussetzungen, die Art. 306 SchKG umschreibt, eine spätere Bestätigung des Nachlassvertrages nicht in Frage kommen kann (Hürlimann Caspar, Die Nachlasswürdigkeit gemäss Art. 306 SchKG, S. 153; ZBJV 88 [1952] S. 158). Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn dem Gesuchsteller die Sicherstellung der Nachlassdividende nicht möglich sein wird und die Bestätigung des Nachlassvertrages daher nicht in Betracht kommt. Der Gesuchsteller muss daher schon bei Anhängigmachung seines Gesuches glaubhaft machen, dass er die Nachlassdividende werde sicherstellen können (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, N 2 zu Art. 294 SchKG; BlSchK 16 [1952] S. 182 Nr. 78). Von Bedeutung ist überdies die Frage, ob ein Gesuchsteller einen Stundungs- oder Prozentvergleich oder aber einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorschlägt. Der Stundungs- und der Prozentvergleich, der dem Schuldner eine Sanierung und Fortführung seines Geschäftes ermöglichen soll, ist in der Regel nur einem ehrlichen Schuldner zuzubilligen, weshalb sich die Verweigerung der nachgesuchten Nachlassstundung ohne weiteres rechtfertigen kann, wenn bereits im Bewilligungsstadium feststeht, dass offensichtlich unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen wurden. Beim Liquidationsvergleich, der wie der Konkurs nicht eine Sanierung, sondern die Liquidierung der wirtschaftlichen Existenz des Nachlassschuldners bezweckt, kann dagegen dem Geschäftsgebaren des Schuldners nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie beim Stundungs- oder Prozentvergleich (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 72 Rz 12). Wenn der von einem nachlassunwürdigen Schuldner unterbreitete Liquidationsvergleich aller Voraussicht nach ein besseres Ergebnis verspricht, als es eine konkursmässige Liquidation des Schuldnervermögens erwarten lässt, darf einem Nachlassbegehren trotz Nachlassunwürdigkeit des Schuldners stattgegeben werden (BGE 95 III 68 ff.; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., 1993, § 54 N 18).