Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Erbrecht
Entscheiddatum:17.08.1994
Fallnummer:OG 1994 5
LGVE:1994 I Nr. 5
Leitsatz:Art. 457 ff. und 483 ZGB; Art. 112 Abs. 2 OR; Art. 19 und 20 BVG. Der Vorsorgevertrag enthält einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter und nicht eine einseitige, jederzeit widerrufbare Begünstigung. Die Ansprüche des begünstigten Dritten fallen nicht in den Nachlass des Verstorbenen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Kläger war der langjährige Lebenspartner von X., welche bei der Firma Y. arbeitete. In ihrem Testament setzte X. den Kläger als Universalerben ein. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre zwei Brüder, den Beklagten und Z. Gestützt auf das Testament von X. erledigte das zuständige Teilungsamt die Erbschaft mit dem Kläger. Die Personalvorsorgeeinrichtung der Firma Y. überwies dem Beklagten als gesetzlichem Erben von X. den Betrag von Fr. 14287.10, die Hälfte des persönlichen Sparkapitals der Erblasserin samt Zinsen. In seiner Klage forderte der Kläger vom Beklagten gestützt auf das Testament von X. die Bezahlung von Fr. 14287.10 nebst Zins. Er machte geltend, auch das Sparguthaben der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Erblasserin gehöre in die Erbmasse. Daher habe der Beklagte ihm den Betrag, den ihm die Pensionskasse der Firma Y. überwiesen habe, auszubezahlen. Mit Urteil vom 9. September 1993 wies das Amtsgericht die Klage ab. Das Obergericht hat die dagegen erhobene Appellation ebenfalls abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Vor Obergericht nicht mehr bestritten ist die Gültigkeit des eigentlichen Testaments. Es ist deshalb davon auszugehen, dass X. den Kläger als Universalerben eingesetzt hat. Der Kläger kritisiert nun, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass es sich bei der Sparversicherung der Erblasserin um BVG-Gelder handle. Das Kapital, das sich bei der Sparversicherung während mehr als 20 Jahren angesammelt habe, sei Sparvermögen der Verstorbenen, weshalb dieses Vermögen voll in die Erbmasse falle und ihm als Universalerben zugeschrieben werden müsse.

Dem Kläger ist zuzustimmen, dass es sich beim eingeklagten Betrag um Sparvermögen der Erblasserin handelt, nämlich um von ihr als Arbeitnehmerin einbezahlte Vorsorgebeiträge. Diese Mittel dürfen aber nur für Vorsorgezwecke verwendet werden. Sie sind lediglich bei Eintritt eines der anvisierten Wechselfälle des Lebens abrufbar. Sie ermöglichen also bloss ein gebundenes Sparen (vgl. Riemer Hans Michael, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, N 19 zu § 2). In diesem Sinne bestimmen die Statuten der Personalvorsorgeeinrichtung der Firma Y., dass die Guthaben der Spareinlagen und Zinsen während des Dienstverhältnisses jeder Verfügung durch den Spareinleger entzogen sind und weder bezogen noch abgetreten werden können. Der Personalvorsorgeeinrichtung kommt insofern die Funktion einer Spareinlegerkasse zu. Bei den Spareinlegerkassen sind nicht wie beim Banksparen die Sparguthaben jederzeit verfügbar, bei letzteren handelt es sich rechtlich um blosse Anwartschaften, deren Fälligkeit vom Eintritt bestimmter Gefahrenereignisse abhängt (Brühwiler Jürg, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, N 11 Rz 20 zu § 7). Im Rahmen der Personalvorsorge sind zu unterscheiden der durch das BVG geregelte obligatorische Bereich und der ebenfalls zur zweiten Säule gehörende überobligatorische Bereich, auch erweiterter und weiterer Bereich genannt (Brühwiler, a.a.O., N 17 und 18 zu § 13 und N 6 zu § 21). Die überobligatorische Vorsorge kann den BVG-obligatorischen Umfang der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vergrössern, z.B. durch Herabsetzung des Rentenalters, Lockerung des gesetzlichen Invaliditätsbegriffs, Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach BVG auf die Eltern, Geschwister oder andere Personen (Brühwiler, a.a.O., N 18 ff. zu § 13). Im Bereich der obligatorischen Versicherung ist die Rechtsbeziehung zwischen der Personalvorsorgestiftung und dem Destinatär (Arbeitnehmer) ohne weiteres eine gesetzliche Folge des Arbeitsvertrages; der Destinatär (Arbeitnehmer) kann grundsätzlich weder das "Ob" noch den Partner oder den Inhalt der Rechtsbeziehung bestimmen (Riemer, a.a.O., N 8 zu § 4). Im Todesfall des Versicherten haben bloss die Witwe, seine Kinder und unter gewissen Voraussetzungen seine geschiedene Frau Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (vgl. Art. 19 und 20 BVG). X. hinterliess keine Kinder. Für eine Hinterlassenenleistung im Rahmen des BVG-Obligatoriums besteht demnach vorliegend kein Raum. Vielmehr sind die von der Personalvorsorgeeinrichtung der Firma Y. überwiesenen Gelder der überobligatorischen Personalvorsorge zuzuordnen. Diese wurden denn auch dem Beklagten gestützt auf die Statuten der Pensionskasse und Sparversicherung für das Personal der Firma Y. ausbezahlt. Die Statuten besagen folgendes: "Hinterlässt der Spareinleger weder Witwe noch anspruchsberechtigte Kinder, so wird nur das von seinen persönlichen Einlagen herrührende Sparguthaben den gesetzlichen Erben ausbezahlt." Diese Statutenbestimmung enthält eine Erweiterung der nach BVG anspruchsberechtigten Personen auf die gesetzlichen Erben. Im überobligatorischen Bereich beruht die Rechtsbeziehung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Destinatär - wie dies bereits in der Zeit vor Inkrafttreten des BVG der Fall war - auf einem Vertragsverhältnis. Denn diese Rechtsbeziehung blieb im wesentlichen gesetzlich ungeregelt (Art. 89bis Abs. 2 und 5 ZGB, Art. 331a-c/362 OR, Art. 65 Abs. 1 BVG). Es liegt ein Innominatkontrakt vor, der als Vorsorgevertrag bezeichnet wird und auf den neben den genannten Gesetzesbestimmungen vor allem die allgemeinen Vertragsbestimmungen des Obligationenrechts (Art. 1 ff. OR) anwendbar sind (Brühwiler, a.a.O., N 9 zu § 21; Riemer, a.a.O., N 10 und 12 zu § 4). In der Regel kommt der Vorsorgevertrag durch Vermittlung des Arbeitgebers zustande (Brühwiler, a.a.O., N 39 zu § 24). Die massgebenden Bestimmungen des Vorsorgevertrages gehen weitgehend aus den Statuten/Reglementen der Vorsorgeeinrichtung hervor. Diese werden zwar zunächst einseitig von den Organen der Vorsorgeeinrichtung, vom Stifter oder Gründer, aufgestellt, aber nicht im Sinne einer für die Destinatäre verbindlichen rechtssatzmässigen Ordnung; rechtliche Verbindlichkeit erlangen sie gegenüber jedem Destinatär erst, wenn dieser sie für sich als Inhalt des Vorsorgeverhältnisses anerkennt (Brühwiler, a.a.O., N 9 zu § 21). Vorliegend ist nicht bestritten, dass die Erblasserin die Statuten der Personalvorsorgeeinrichtung der Firma Y. seinerzeit anerkannt hat. Sie hat folglich mit der Vorsorgeeinrichtung einen sogenannten Vorsorgevertrag abgeschlossen. Die Statuten der Vorsorgeeinrichtung nennen die gesetzlichen Erben als Vorsorgeberechtigte, wenn der Spareinleger weder Witwe noch anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Dieser Bestimmung liegt ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen der Erblasserin und der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 112 Abs. 2 OR zugrunde (BGE 112 II 249 ff. = Pra 76 Nr. 238 S. 813 ff.; BGE 115 II 246 ff. = Pra 79 Nr. 14 S. 42 ff.; Riemer, a.a.O., N 36 zu § 5; SZS 1988 S. 199 f.). Insofern enthält also der Vorsorgevertrag einen Vertrag zu Gunsten Dritter, d.h. vorliegend zugunsten der gesetzlichen Erben und nicht etwa eine einseitige, jederzeit widerrufbare versicherungsrechtliche Begünstigung nach Art. 76 ff. VVG (Brühwiler, a.a.O., N 9 zu § 21 i.V.m. N 28 Rz 63 zu § 8; Gonzenbach Rainer, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, N 11 zu Art. 112 OR). Beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter entsteht ein originäres und selbständiges Forderungsrecht des Dritten mit Vertragsabschluss oder zu einem im Vertrag bestimmten späteren Zeitpunkt, welches insbesondere von einer Erbenstellung unabhängig ist (SZS 1983, S 39 f.) und durch eine Ausschlagung der Erbschaft nicht berührt wird (Gonzenbach, in: Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 15 zu Art. 112 OR). Die Ansprüche des Dritten fallen nicht in den Nachlass des Verstorbenen (Riemer, a.a.O., N 36 zu § 5; SZS 1988, S. 199 f.; BGE 112 II 249 ff. = Pra 76 Nr. 238 S. 813 ff.; Kreisschreiben des Bundesamtes für Justiz vom 24.6.1987 zur Frage, wie die Vorsorge- bzw. Versicherungsansprüche der beruflichen Vorsorge güter- und erbrechtlich zu behandeln sind, in: ZGBR 70 [1989] S. 283 ff.).

a) Der Kläger vertritt den Standpunkt, er sei gesetzlicher Erbe im Sinne der Statuten der Vorsorgeeinrichtung der Erblasserin. Da die Geschwister heute kein Pflichtteilsrecht mehr hätten, könne irgend einer als Universalerbe eingesetzt werden, und dieser gelte dann als gesetzlicher Erbe. Diese Ansicht ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die Erblasserin der Meinung gewesen sein sollte, falls sie ihren Lebenspartner als Alleinerben einsetze, falle er unter den Begriff "gesetzlicher Erbe" im Sinne der Statuten, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn als Inhalt eines Vertrages sind die Statuten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und nicht etwa nach dem für einseitige Erklärungen üblicherweise geltenden Willensprinzip (Riemer, a.a.O., N 15 zu § 4). Aufgrund des Vertrauensprinzips sind Willenserklärungen so auszulegen, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Beide Parteien geniessen Schutz, der Erklärende in seinem Vertrauen auf vernünftiges Verstehen, der Empfänger in seinem Vertrauen auf die loyale Meinung des Erklärenden. Das Ergebnis ist eine Objektivierung des Sinnes der Äusserung, wobei der übliche Sprachgebrauch und die Verkehrssitte den Massstab bilden, es sei denn, der Erklärende gebe seinen Worten oder seinem Verhalten eine für den Adressaten erkennbare unübliche Bedeutung (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 97). Die zur Diskussion stehenden Statuten wurden zweifellos von der Personalvorsorgeeinrichtung aufgestellt. Insofern ist sie als Erklärende zu betrachten. Unter dem Terminus "gesetzlicher Erbe" versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise die Erbberufung aufgrund eines zwischen dem Erblasser und dem Berufenen bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisses. Dies im Gegensatz zur gewillkürten Berufung, die auf eine besondere, in bestimmter Form ausgedrückte Willensanordnung des Erblassers zurückgeht (vgl. Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., Zürich 1986, S. 408). Auch das Zivilgesetzbuch selber unterscheidet ganz klar zwischen den gesetzlichen Erben (Art. 457-466 ZGB) und dem eingesetzten Erben (Art. 483 ZGB). Als erklärende Vertragspartei durfte die Personalvorsorgeeinrichtung darauf vertrauen, dass auch X. den Begriff "gesetzliche Erben" in diesem Sinne verstand. Mithin ist davon auszugehen, dass zu den "gesetzlichen Erben" gemäss den Statuten bloss diejenigen Erben zählen, die zur Erblasserin in einer vom ZGB umschriebenen verwandtschaftlichen Beziehung stehen. Vorliegend sind dies die beiden Brüder der Verstorbenen. Als eingesetzter Universalerbe kann der Kläger nicht unter diese Statutenbestimmung subsumiert werden.

b) Zu prüfen bleibt, ob die Erblasserin die in den Statuten der Vorsorgeeinrichtung enthaltene Begünstigung der gesetzlichen Erben nachträglich abändern und den Kläger als Begünstigten einsetzen konnte. Diesfalls stünde dem Kläger als Drittbegünstigtem nach Art. 112 Abs. 2 OR das Sparkapital der Erblasserin zu. Die Beweislast für die Begründung dieser Forderungsberechtigung liegt beim Kläger (Gonzenbach, in: Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 19 zu Art. 112 OR). Aus dem Postscriptum-Zusatz im Testament von X. geht klar hervor, dass sie das Sparkapital aus ihrer Personalvorsorge dem Kläger zukommen lassen wollte. Auch wenn dieser Testamentszusatz aus erbrechtlicher Sicht ungültig ist, da er nicht alle Formvorschriften einer Verfügung von Todes wegen erfüllt, so enthält er doch eine unmissverständliche Willenserklärung der Erblasserin, den Kläger als Begünstigten einzusetzen. Insofern ist dieser Testamentspassus eine förmliche Willenserklärung von X. auf Abänderung der in den Statuten festgehaltenen Begünstigtenregelung. Der Vorsorgevertrag bzw. der in den Statuten enthaltene Vertrag zu Gunsten Dritter ist nur im gegenseitigen Einverständnis beider Vertragspartner, d.h. der Erblasserin und der Personalvorsorgeeinrichtung abänderbar (Brühwiler, a.a.O., N 10 zu § 21; Riemer, a.a.O., N 17 zu § 4). Der Kläger hat aber weder eine Zustimmung der Personalvorsorgeeinrichtung zu dieser nachträglichen Willenserklärung der Erblasserin belegt, noch dass eine einseitige Abänderung der Begünstigung bzw. spätere Bezeichnung des Begünstigten statutarisch oder mit andern Worten vertraglich vorgesehen worden wäre. Damit gebricht es vorliegend am Nachweis einer nachträglichen Änderung des Vorsorgevertrages bzw. des Vertrages nach Art. 112 Abs. 2 OR zu Gunsten des Klägers. Es bleibt demnach bei der vertraglichen Begünstigung der gesetzlichen Erben gemäss den Statuten.

c) Zusammenfassend lässt sich festhalten: Als gesetzlicher Erbe hat der Beklagte gestützt auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter (anteilsmässig) Anspruch auf das von der Erblasserin bei der Vorsorgeeinrichtung der Firma Y. geäufnete Sparkapital samt Zinsen. Dieses Kapital fällt nicht in die Erbmasse. Insofern konnte die Erblasserin darüber testamentarisch gar nicht verfügen. Die Personalvorsorgeeinrichtung der Firma Y. hat das Sparguthaben zu Recht dem Beklagten und dessen Bruder je zur Hälfte überwiesen. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten liegt nicht vor. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Klage somit abzuweisen.