| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafrecht |
| Entscheiddatum: | 24.02.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 60 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 60 |
| Leitsatz: | Art. 321 Ziff. 1 StGB. Hilfsperson eines Arztes, die dem Berufsgeheimnis untersteht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses bestritt der Angeklagte, eine Hilfsperson im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB zu sein. Er machte geltend, er sei nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise für die Ärztin X. tätig gewesen, sondern habe ausserhalb des Berufsfeldes als Ehemann und nur ganz ausnahmsweise für seine Ehefrau gehandelt. Er habe kein Geheimnis bei der Ausübung seines Berufes wahrgenommen; sein Beruf sei städtischer Beamter. Die Kenntnis, die er als Ehemann erhalten habe, falle nicht unter Art. 321 StGB. Aus den Erwägungen: Hilfsperson einer Ärztin als Hauptgeheimnisträgerin im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB ist, wer bei deren Berufstätigkeit in der Weise mitwirkt, dass er typischerweise von den dabei wahrgenommenen Tatsachen ebenfalls Kenntnis erhält. Dazu gehören alle Mitarbeiter im unter ärztlicher Leitung stehenden Team bis zu den untergeordneten Hilfskräften, soweit sie mit Patienten oder Informationen über Patienten in Berührung kommen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., N 13 zu Art. 321 StGB; vgl. auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 3. Aufl., Bern 1983, § 7 N 16). Als Hilfspersonen gelten jene, die der Arzt für seine Berufsausübung beizieht oder die vom Inhaber des Spitals für die Patienten eingesetzt sind: so alles direkt am Patienten selbst tätige Hilfspersonal, aber auch solches, das sich mit Laboratoriums-Untersuchungen, Sekretariatsarbeiten für Ärzte, Fürsorge, Diätzubereitung, Telefonvermittlung, Rechnungsstellung usw. befasst (Langmack Hans, Die strafrechtliche Schweigepflicht des Arztes, in: ZStR 88 [1972] S. 69). Hilfsperson im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB ist, wer berufsmässig die Medizinalperson bei deren Berufsausübung unterstützt. Ein Anstellungsvertrag ist dabei nicht notwendig. Ein Auftragsverhältnis genügt; ebenso ist es unmassgeblich, wie lange die Hilfstätigkeit dauert und ob sie entgeltlich erfolgt (Keller Karin, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Zürcher Studien zum Strafrecht 21, Zürich 1993, S. 106 f. mit Verweisen). Zu weit geht jener Teil der Lehre, der jede Person als Hilfsperson ansieht, die zufolge der Natur ihrer Anstellung oder Betätigung imstande ist, Tatsachen geheimnispflichtiger Art zu erfahren, so auch den Chauffeur eines Arztes, das Küchenpersonal im Spital oder die Raumpflegerin einer Arztpraxis (vgl. Blass Heinz Walter, Die Berufsgeheimhaltungspflicht der Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte, Aarau 1944, S. 52 mit Verweis). Gemäss eigenen, im Untersuchungsverfahren gemachten Angaben hat der Angeklagte seine Ehefrau, die seit 1991 krank war, in der Ausübung ihres Arztberufes unmittelbar unterstützt, indem er ihr ab und zu am Samstag für etwa eine Stunde aushalf und dringende Arbeiten schriftlicher Art für sie erledigte. Entgegen seinen späteren Ausführungen vor Amtsgericht und Obergericht war es somit nicht ein Einzelfall, dass er für seine Frau geschäftlich etwas erledigte. Dies ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung. Massgebend ist vielmehr, dass der Angeklagte, der eine kaufmännische Ausbildung hat, im vorliegenden Fall im Auftrag seiner Ehefrau aushilfsweise Sekretariatsarbeiten für sie verrichtete, indem er im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung und Mahnung mit der Privatklägerin einige Telefonate führte, auf ihrer Patientenkarte Eintragungen vornahm und nach Absprache mit seiner Ehefrau das fragliche Schreiben an die Privatklägerin verfasste. Der Angeklagte bezeichnete sich denn auch selber "als Kundiger der Angelegenheit". Mit den beschriebenen Arbeiten hat er im Auftrag seiner Ehefrau als Sekretariatsaushilfe bei ihrer Berufstätigkeit als Ärztin mitgewirkt, und zwar in einer Weise, dass er typischerweise von den dabei wahrgenommenen Tatsachen, insbesondere der Krankengeschichte der Privatklägerin, ebenfalls Kenntnis erhielt. Damit aber ist er als Hilfsperson im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Irrelevant ist, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt hauptberuflich städtischer Beamter war. (Die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Juli 1994 abgewiesen.) |