Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:11.06.1993
Fallnummer:OG 1994 65
LGVE:1994 I Nr. 65
Leitsatz:§ 68 Abs. 1 StPO. Es besteht kein Anspruch des Verteidigers, schon bei Einvernahmen des Angeschuldigten im polizeilichen Ermittlungsverfahren anwesend zu sein.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Beschwerdeführer machen geltend, der Verteidiger könne bei allen Einvernahmen der Angeschuldigten anwesend sein. Der Entscheid der Vorinstanz sei insofern falsch, als sie aus der Systematik des Gesetzes etwas anderes ableiten wolle. Es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus anderer Rechtsquelle eine Basis dafür, die polizeilichen Handlungen im Rahmen von Strafuntersuchungen von den Regeln der StPO über das Untersuchungsverfahren auszunehmen und die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten über das Mass hinaus zu beschränken, welches in der StPO enthalten sei. Dazu ist folgendes festzuhalten:

Die Parteien und ihre Anwälte können den Untersuchungshandlungen beiwohnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Bei Einvernahmen des Angeschuldigten kann der Verteidiger immer anwesend sein (§ 68 Abs. 1 StPO). Aus dieser Bestimmung und aus ihrer Stellung im Gesetz ergibt sich klar, dass ein Teilnahmerecht des Verteidigers im Untersuchungsverfahren besteht. E contrario kann daraus gefolgert werden, dass im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch kein solches Recht existiert. Ein Teilnahmerecht im Ermittlungsverfahren würde auch zu weit führen, da polizeiliche Ermittlungen mitunter schon vor der Eröffnung der Strafuntersuchung stattfinden (§§ 49 ff. StPO).

Dass kein Teilnahmerecht an polizeilichen Ermittlungshandlungen besteht, ergibt sich aber auch aus anderen Gründen. Ein Angeschuldigter ist zu Beginn der ersten Einvernahme durch den Amtsstatthalter auf sein Recht auf Bestellung eines Verteidigers, auf das Recht der amtlichen Verteidigung und auf das Teilnahmerecht des Anwaltes gemäss § 68 Abs. 1 StPO in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen (§ 76 Abs. 3 StPO). Mit dieser Regelung geht die Luzerner Strafprozessordnung über Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK hinaus, wonach ein Verteidiger sogar noch von der ersten Befragung durch den Untersuchungsrichter ausgeschlossen werden kann (Wiprächtiger Hans, Luzerner Strafprozessordnung - Schwerpunkte der Teilrevision vom 26. Juni 1989, in: Richter und Verfahrensrecht, Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 371). Ein Teilnahmerecht des Verteidigers an Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann daraus nicht abgeleitet werden. Ein solches besteht im übrigen auch aufgrund der herrschenden Praxis nicht (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 494; vgl. LGVE 1985 I Nr. 49).

Auch aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung der Luzerner Strafprozessordnung ist keine andere Lösung zu entnehmen. Nachdem der Entwurf des Regierungsrates noch vorsah, dem Verteidiger das Recht auf Teilnahme bei der ersten Einvernahme durch den Amtsstatthalter zu verweigern, wurde bei der Beratung durch den Grossen Rat auf Kommissionsantrag hin dem Verteidiger bewusst dieses Recht gewährt (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 1989/1 S. 299 ff.). Das Teilnahmerecht des Verteidigers wurde damit jedoch nicht auch auf polizeiliche Einvernahmen ausgedehnt. Diese vom Grossen Rat vorgenommene Grenzziehung ist unmissverständlich.

Die Staatsanwaltschaft hat also dadurch, dass sie die polizeilichen Befragungsprotokolle nicht aus dem Recht gewiesen hat, keine offenbare Gesetzesverletzung begangen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.







(Das Bundesgericht ist am 27. Oktober 1993 auf die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.)