Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:30.12.1994
Fallnummer:OG 1994 67
LGVE:1994 I Nr. 67
Leitsatz:§ 119 Abs. 1 StPO. Beschlagnahme von verpfändeten Gegenständen aus dem Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten. Ein zu Gunsten eines Dritten errichtetes Pfand steht der Vermögensbeschlagnahme als vorläufiger prozessualer Massnahme nicht entgegen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: