Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:27.04.1994
Fallnummer:OG 1994 68
LGVE:1994 I Nr. 68
Leitsatz:§§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: