Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:12.01.1994
Fallnummer:OG 1994 69
LGVE:1994 I Nr. 69
Leitsatz:§§ 284 und 283 Abs. 2 StPO. Kostentragung bei einem ausserordentlichen Todesfall. Aufwendungen der Ermittlungs- und Untersuchungsorgane im Zusammenhang mit einem Suizid trägt grundsätzlich der Staat; eine Haftung der Erben entfällt. Aufhebung der gegenteiligen Weisung gemäss Max. XI Nr. 452.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:W. wurde am 19. Januar 1993 tot aufgefunden. Der von den Ermittlungs- und Untersuchungsorganen beigezogene Amtsarzt konnte die Todesursache nicht einwandfrei feststellen; allerdings bestanden Anzeichen für eine Selbsttötung. In der Folge ordnete die Amtsstatthalterin die Obduktion der Leiche im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Nach Vorliegen des Obduktionsberichts stellte die Amtsstatthalterin die Untersuchung mangels Fremdverschuldens ein und überband die ergangenen Kosten den Erben. Diese erhoben gegen die Kostenregelung Kostenrekurs und machten im wesentlichen geltend, die Obduktion sei nicht notwendig, die Schlussfolgerungen der Gerichtsmediziner überflüssig gewesen. Die Kriminal- und Anklagekommission hiess den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen:

5. - a) Bei unabgeklärten oder verdächtigen Todesfällen nimmt der Amtsstatthalter mit dem Amtsarzt an Ort und Stelle die Leichenschau vor (§ 112 StPO). Eine Sektion des Leichnams wird angeordnet, wenn und soweit der Untersuchungszweck es erfordert (§ 113 Abs. 1 StPO). Der Beizug der Ermittlungs- und der Untersuchungsorgane ist in einem ausserordentlichen Todesfall gesetzliche Pflicht. Der Amtsstatthalter muss benachrichtigt werden, wenn Verdacht auf gewaltsamen Tod besteht oder wenn der Tod plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache erfolgt ist (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über das Bestattungswesen/SRL Nr. 840). Diese Bestimmungen bezwecken die einwandfreie Feststellung der Todesursache; namentlich soll geklärt werden, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Drittperson vorliegt. Darüber hinaus hat der Amtsstatthalter die Möglichkeit, Todesfälle von öffentlichem oder erheblichem privatem Interesse abzuklären, ohne dass dem strafrechtlichen Zweck Priorität zukommt (§ 324 StPO).

b) Im vorliegenden Fall bestanden Anzeichen für eine Selbsttötung. Dies geht aus dem Rapport der Kantonspolizei Luzern (Kriminalabteilung/Fahndungsdienst) vom 26. Januar 1993 hervor, wo namentlich auf den Abschiedsbrief und die Befragung der Angehörigen hingewiesen wurde. Gemäss Stellungnahme der Amtsstatthalterin vom 18. Oktober 1993 war allerdings für den Amtsarzt die Todesursache nicht mit Sicherheit erkennbar. Es fehlten auch Arzneimittelpackungen, ferner waren keine Giftrestanzen festzustellen. Überdies soll die Ehefrau des Verstorbenen mehrmals von Mord gesprochen haben. Bei dieser Sachlage war die Amtsstatthalterin verpflichtet, die Sektion der Leiche anzuordnen und damit späteren Einwendungen bezüglich der Abklärung der Todesursache zuvorzukommen. Die verfügte Obduktion war somit durch den Untersuchungszweck abgedeckt (§ 113 Abs. 1 StPO). Dass die Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin zusammen mit den polizeilichen Abklärungen zum Resultat "Suizid durch Zyanvergiftung" führten, ändert daran nichts.

c) Die Amtsstatthalterin hat sämtliche Untersuchungskosten gestützt auf die erwähnte Weisung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 1982 überbunden. Diese Weisung beruht ihrerseits auf einer Entscheidung aus dem Jahre 1965 (Max. XI Nr. 452). Die Kriminal- und Anklagekommission hatte damals ausgeführt, soweit die Kosten durch die strafrechtliche Zielsetzung der Untersuchung gedeckt würden, seien sie aufgrund von § 283 Abs. 2 StPO (alte Fassung) den Erben zu überbinden. Die Marginalie "Tod des Angeschuldigten" scheine zwar eine Anwendung zu verbieten, der Gesetzgeber habe indes klarerweise Suizidfälle unter der erwähnten Kostenbestimmung geregelt wissen wollen. Schliesslich müsse die Selbsttötung als verwerfliches Verhalten im Sinne von § 283 Abs. 2 StPO gewertet werden.

d) Diese Auffassung ist heute schon deshalb nicht mehr vertretbar, weil § 283 Abs. 2 in der seit 1. Januar 1990 gültigen Fassung eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verlangt. Diese Formulierung wurde vom Justizdepartement vorgeschlagen und namentlich dem "leichtfertigen Verhalten" vorgezogen; sie stimmt mit dem Wortlaut von § 277 Abs. 1 StPO überein. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur derjenige mit Kosten belastet werden sollte, dem die Verletzung einer Rechtspflicht nachgewiesen werden kann (Protokoll der Kommission des Grossen Rates vom 12. April 1989, S. 12 f.). Die Selbsttötung und der Selbsttötungsversuch sind nach geltendem Recht nicht mit Strafe bedroht; dies gilt für den ganzen kontinentaleuropäischen Rechtskreis (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 3. Aufl., Bern 1983, S. 35 f.). Dass eine Person durch Aufgabe ihres eigenen Lebens einen Grundsatz der Rechtsordnung oder eine zivilrechtliche Norm missachten würde, trifft ebensowenig zu. Zwar kann man sich fragen, ob familienrechtliche oder kindesrechtliche Beziehungen nicht auch den Schutz des eigenen Lebens voraussetzen (z.B. eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB). Indes kann weder aus dem Gesetz selbst noch gemäss heutiger gesellschaftlicher Wertung ein absolutes Gebot, das eigene Leben zu bewahren, abgeleitet werden. Das Individuum ist innerhalb der Pole der menschlichen Existenz - Geburt und Tod - frei, den Lebensweg zu bestimmen. Der Suizid ist darin Ausdruck des höchstpersönlichen Gewissens, gerade weil er eine radikale Verfügung über die eigene Existenz enthält. Die Rechtsordnung bezweckt den Schutz des Lebens vor Fremdbestimmung; die Selbstbestimmung aber ist letztlich einer Regelung nicht zugänglich. Der Suizid ist daher - im Rechtssinne verstanden - ethisch nicht vorwerfbar. Er kann auch nicht als Akt qualifiziert werden, der einer unerlaubten Handlung ähnlich und damit zivilrechtlich tadelnswert wäre (vgl. zur gesamten Problematik: Sporken Paul, Prof. Dr. theol., Suizid aus der Sicht der Ethik und der Aufgabe zur Begleitung, in: Referate des Staffelnhof-Seminars XII, Staffelnhof Reussbühl, S. 22). Von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten kann somit keine Rede sein.

6. - Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass bei einem ausserordentlichen Todesfall, der sich als Suizid herausstellt, den Erben keine Verfahrenskosten überbunden werden dürfen. Das gilt grundsätzlich für alle Aufwendungen der Ermittlungsorgane (Polizei) wie der Untersuchungsbehörden (Amtsstatthalter), die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags, strafrechtlich relevantes Fremdverschulden auszuschliessen, erwachsen. Anders verhält es sich, wenn die Sektion auf Antrag der Angehörigen durchgeführt wird, weil erhebliche private Interessen geltend gemacht werden (z.B. versicherungsrechtliche Überlegungen). Diese Kosten können ganz oder teilweise den antragsstellenden Personen überbunden werden (§ 324 Abs. 3 StPO). Schliesslich mag vorkommen, dass der Amtsstatthalter eine Sektion für unnötig hält, weil die Sachlage hinreichend auf Suizid schliessen lässt, ein Angehöriger jedoch weitere Untersuchungshandlungen mit Blick auf ein Verbrechen für angezeigt hält. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass sich die betreffende Person als Privatkläger konstituiert, damit ihr gegebenenfalls die Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 35 StPO und § 278 Abs. 1 StPO analog). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (§ 271 StPO). In diesem Sinne ist Max. XI Nr. 452 als nicht mehr anwendbar zu erklären.