| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) |
| Entscheiddatum: | 15.11.1993 |
| Fallnummer: | OG 1994 8 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 8 |
| Leitsatz: | Art. 439 OR. Der Fixkostenspediteur verspricht einen festen Preis für den Fall des Transportes, ohne jedoch den Erfolg seines Tätigwerdens zu garantieren. Auf die Fixkostenspedition ist die Beendigungsordnung des Auftragsrechts anwendbar. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Rahmen einer Forderungsstreitsache hatte sich das Obergericht mit der Fixkostenspedition auseinanderzusetzen. Aus den Erwägungen: Der Fixkostenspediteur verspricht zwar einen festen Preis, falls es zum Transport kommt; er garantiert diesen aber nicht. Es gehört zur Rechtsnatur des Auftrages, dass der Beauftragte (bzw. sinngemäss der Spediteur) gerade keinen Erfolg verspricht, sondern nur eine Tätigkeit in bestimmter Richtung. Freilich erfolgt diese Besorgung von Geschäften oder Diensten im Hinblick auf ein Resultat, das aber nicht zugesichert ist. Damit unterscheidet sich der Auftrag (und sinngemäss die Spedition) etwa vom Werkvertrag (vgl. z.B. BGE 116 II 521 E. 3a, 115 II 64 E. 3a, 112 II 351 E. 1b, 109 II 36 E. 3a = Pra 72 [1983] Nr. 147). Insofern verhält es sich mit dem Fixkostenspediteur wie mit einem Mäkler, der gegen ein im voraus vereinbartes Honorar die Vermittlung eines Käufers verspricht, ohne jedoch den Erfolg der Vermittlungstätigkeit zu garantieren (Art. 412 ff. OR). Ebenso unbehelflich sind die Vorbringen der Klägerin, das jederzeitige Widerrufsrecht widerspreche den Vorschriften bezüglich der Fixkostenspedition in Deutschland und Österreich und den Bestrebungen nach Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene. Was sie zur Fixkostenspedition in Deutschland und Österreich geltend macht, lässt nicht darauf schliessen, dass der Spediteur in diesen Ländern - anders als in der Schweiz - den Erfolg seines Tätigwerdens garantieren würde. Im angeführten Zitat ist im übrigen vor allem vom Preis der Spedition die Rede und weiter davon, dass der Fixkostenspediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe. Hierzulande hat er aber - wie erwähnt - bald jene eines Kommissionärs, bald jene eines Frachtführers, und auf die Beendigung des Speditionsvertrages (wie übrigens auch des Frachtvertrages) sind die Regeln des Auftragsrechts anwendbar. Dies zu ändern, wäre Sache des Gesetzgebers. Die Rechtsvereinheitlichung andererseits ist eine Frage der europäischen Integration, somit primär eine politische. |