Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:02.05.1994
Fallnummer:OG 1994 9
LGVE:1994 I Nr. 9
Leitsatz:Art. 544 Abs. 1 und 548 OR. Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Konkubinatsverhältnis). Die gesetzliche Gesellschafts- und Liquidationsordnung ist grundsätzlich subsidiär; die Abmachungen der Gesellschafter unter sich gehen vor. Sachenrechtliche Behandlung eines "eingebrachten" Personenwagens.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Für das Konkubinat sind die Normen der einfachen Gesellschaft massgebend (Art. 530 ff. OR). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin F. den Personenwagen hauptsächlich wegen der Lebensgemeinschaft mit G. erworben hat. In der Vereinbarung wird erklärt, dass F. Eigentümerin des Fahrzeuges, ihr Lebensgefährte dessen Halter sei. Damit ist jedenfalls erwiesen, dass G. den Personenwagen für sich und die Lebensgemeinschaft benutzt hat. Die Beschwerdeführerin F. sieht in sachenrechtlicher Hinsicht ein Gesamthandverhältnis gegeben. Daran ist nur soviel richtig, als das Gesetz Gesamteigentum vermutet. Gemäss Art. 544 Abs. 1 OR gehören Sachen, die an die Gemeinschaft übertragen werden, den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. Die gesetzliche Ordnung ist daher subsidiär; die Abmachungen des Gesellschaftsvertrages gehen vor. Im Innenverhältnis kann daher Alleineigentum eines Gesellschafters vorliegen (Becker, Berner Komm., N 2 zu Art. 544 OR; von Steiger, Gesellschaftsrecht: in SPR VIII/1, S. 382). Statt dass der Gesellschafter Werte, die ihm gehören, der Gesellschaft zu Eigentum überträgt, kann er ihr bzw. den Gesellschaftern ein blosses Nutzungs- oder Gebrauchsrecht übertragen. Die Rechtsstellung der einzelnen Gesellschafter bezogen auf die fragliche Sache beruht dann auf einem obligatorischen Verfügungsrecht (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Komm., N 34 zu Art. 715 und 716 ZGB; Siegwart, Zürcher Komm., N 5 zu Art. 531 OR). Nichts anderes gilt für die Liquidation der einfachen Gesellschaft. Selbst dort, wo der Gesellschafter seine Einlage zu Eigentum der Gesellschaft eingebracht hat, können die Parteien eine Rückabwicklung zu Alleineigentum vorsehen. Die gesetzlichen Liquidationsregeln haben denn auch dispositiven Charakter. Art. 548 OR, wonach ein Gesellschafter bezüglich "seiner Sachen" nur Anspruch auf Wertersatz hat, gilt nur, wenn die Parteien keine andere Auflösungsvereinbarung getroffen haben (Siegwart, a.a.O, N 20 zu Art. 548, 549 und 550 OR; von Steiger, a.a.O., S. 465). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages und den Vorbringen in den Rechtsschriften, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an Alleineigentümerin des Personenwagens gewesen und dies auch im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses geblieben ist. Die fragliche Vereinbarung stellt eine Teilauseinandersetzung dar, deren Gegenstand das rechtliche Schicksal des Personenwagens ist. Wenn die Vorinstanz die Abmachung als Einzelvertrag betrachtet und sie einem bestimmten gesetzlichen Typus zugeordnet hat, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Gesellschafter im Innenverhältnis das Verfügungs- und Nutzungsrecht an den eingebrachten Sachen frei regeln können, sind umgekehrt auch Einzelverträge bei der Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich denkbar (vgl. auch Art. 531 Abs. 3 OR).