| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) |
| Entscheiddatum: | 06.12.1994 |
| Fallnummer: | OG 1995 11 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 11 |
| Leitsatz: | Art. 530 ff. und 544 Abs. 3 OR. Das Mitglied einer Jagdgesellschaft, das auf Ende einer Jagdpachtperiode ausscheidet, hat gegenüber den verbliebenen Gesellschaftern einen obligatorischen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung. Für diese "Abfindungsschuld" haftet jeder Gesellschafter persönlich und solidarisch. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | P. war Pächter einer Jagdgesellschaft im Kanton Luzern. Er trat auf Ende der Pachtperiode 1985/1993 aus der Gesellschaft aus. In der Folge konnten sich die Beteiligten über die finanziellen Forderungen, die P. an die Jagdgesellschaft stellte, nicht einigen. Schliesslich erhob P. gegen die Mitglieder der Jagdgesellschaft eine Forderungsklage. Der Amtsgerichtspräsident wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe 11 Mitglieder der Jagdgesellschaft eingeklagt; diese bestehe aber aus 12 Mitgliedern, weshalb es an der Passivlegitimation fehle. Das Obergericht hiess eine dagegen eingereichte Kassationsbeschwerde u.a. mit folgender Begründung gut: Bei der Jagdgesellschaft handelt es sich unbestritten um eine einfache Gesellschaft nach Art. 530ff. OR. Der Amtsgerichtspräsident gelangte zur Auffassung, es handle sich um eine auf die jeweilige Pachtdauer befristete einfache Gesellschaft, die trotz Ausscheidens des Klägers über den 31. März 1993 hinaus fortgeführt worden sei. Der Kläger trat per 31. März 1993 aus der Jagdgesellschaft aus. Als ausgeschiedener Gesellschafter verlangt er, dass ihm sein Anteil per 31. März 1993 am Jagdhauskassenvermögen ausbezahlt werde. Zu diesem Zweck klagte er am 18. April 1994 elf der zwölf Gesellschafter der Jagdgesellschaft ein. Unberücksichtigt blieb das im März 1993 in die Jagdgesellschaft aufgenommene Mitglied S. Die Rechtsnatur des Ausscheidens aus einer einfachen Gesellschaft ist kontrovers. Nach einer (älteren) Auffassung kommt das Ausscheiden eines Gesellschafters "einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft" gleich. Der Ausscheidende befindet sich damit in der gleichen Rechtsstellung wie die Gesellschafter im Stadium der Liquidation, wobei allerdings die Liquidierung der Gesellschaft unterbleibt. Der Ausscheidende erhält einen Anspruch auf eine (näher zu bestimmende) Abfindung. Bis zur Festsetzung dieses Anspruchs und dessen Erfüllung (durch Ausrichtung der Abfindung) bleibt der Ausscheidende Mitglied der Gesellschaft, damit auch am Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch beteiligt und zur Ausübung der Mitverwaltungsrechte legitimiert. Das Ausscheiden und dessen Folgen - meist als Abschichtung bezeichnet - sind danach als innergesellschaftliche Vorgänge zu werten (von Steiger, Die Personengesellschaften, in: SPR Bd. VIII/1, 1976, S. 416). Nach anderer (neuerer) Auffassung verliert der Ausscheidende seine Mitgliedschaft mit dem Eintritt des Ausscheidungsgrundes. In diesem Zeitpunkt erlöschen alle aus der Mitgliedschaft fliessenden Rechte und Pflichten; der Gesellschafter tritt aus dem Gesamthandverhältnis aus; er verliert seine Mitverwaltungsrechte. Dafür erhält er einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung, deren Betrag nach Massgabe des Gesellschaftsvermögens zur Zeit des Ausscheidens und in gemeinsamem Einverständnis, also unter Mitwirkung des ausgeschiedenen Gesellschafters, festzusetzen ist. Die Abschichtung des Ausgeschiedenen ist daher als aussergesellschaftlicher Vorgang zu werten. Der Ausgeschiedene befindet sich im Verhältnis zur Gesellschaft in der Stellung eines Dritten. Die Festsetzung der Abfindung ist als Vertrag, zustande gekommen mit der Annahme einer Offerte, zu werten. Für die zweitgenannte Auffassung spricht ihre Folgerichtigkeit, womit sie auch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit entgegenkommt. Das Ausscheiden beruht auf Gründen, die in der Person des Ausscheidenden liegen und meist für ein sofortiges Erlöschen der Mitgliedschaft sprechen. Damit werden auch Unsicherheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Ausscheidenden während des Abschichtungsstadiums vermieden und die innergesellschaftlichen Verhältnisse mit den externrechtlichen in Übereinstimmung gebracht (von Steiger, a.a.O., S. 417). Diese neuere Auffassung ist daher vorzuziehen; sie entspricht wohl auch der herrschenden Meinung (vgl. Bollmann, Das Ausscheiden aus Personengesellschaften, Diss. Zürich 1971, S. 60). Die Bedeutung des Unterschieds zwischen den beiden Auffassungen ist im übrigen gering, und zwar darum, weil auch die ältere Theorie die Analogie zur Auflösung keineswegs konsequent durchführt und nicht durchführen kann. Weil sie sich von den Wirkungen herleitet, ist auch gerade bei den Wirkungen eine Annäherung der Standpunkte festzustellen (Bollmann, a.a.O., S. 7). Die Abfindung ist folglich eine obligatorische Forderung des ausgeschiedenen Gesellschafters (als Dritten), die sich gegen die einzelnen fortsetzenden Gesellschafter richtet (Bollmann, a.a.O., S. 85f.), von denen jeder für die Gesellschaftsschulden persönlich, primär, unbeschränkt und solidarisch haftet (Art. 544 Abs. 3 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., Bern 1993, § 8 N 27 und 27a). Daher ist es ohne Bedeutung, wenn der Kläger anfänglich davon ausging, die elf Beklagten bildeten die einfache Gesellschaft. Ihre Bezeichnung als einfache Gesellschaft schadet ihm schon deshalb nicht, weil dieser keine Prozessfähigkeit zukommt. Daraus folgt, dass die Beklagten im vorliegenden Prozess passivlegitimiert sind. |