| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 11.07.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 35 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 35 |
| Leitsatz: | §§ 131 Abs. 1 und 135 Abs. 1 ZPO. Kein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in einfachen Scheidungsfällen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | a) Zu prüfen ist vorab, ob die Klägerin für die Führung des in Aussicht genommenen Ehescheidungsprozesses (Einreichung der Klage usw.) überhaupt noch eines Rechtsbeistandes bedarf, nachdem die Parteien ein umfassendes Ehescheidungskonvenium abgeschlossen haben. Das ist klar zu verneinen. Die Parteien stellen im Ingress des Konveniums übereinstimmend fest, dass ihre Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist; sie beantragen gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe und verzichten auf die Abklärung des Verschuldens sowie eine ausführliche Begründung des Scheidungsurteils. Sodann regeln sie darin sämtliche Nebenfolgen der Scheidung (Zuteilung der beiden Kinder unter die elterliche Gewalt der Klägerin, Besuchsrecht des Beklagten, Alimentenregelung, Teilung des Pensionskassenguthabens des Beklagten, Feststellung, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sich bei einer solchen Sachlage grundsätzlich keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten mehr stellen, die eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsprozess erfordern. Für die Abfassung der Scheidungsklage steht im Kanton Luzern ein gerichtliches Formular zur Verfügung, das die Klägerin auszufüllen ohne weiteres imstande ist. Sodann bietet auch das nachfolgende Beweisverfahren keinerlei Schwierigkeiten, ist dieses doch im wesentlichen auf die Parteibefragung mit beiden Parteien beschränkt. Die Klägerin selbst hat denn auch an der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten erklärt, sie erwarte an sich nicht, dass der beigezogene Anwalt an einer Ehescheidungsverhandlung teilnehmen werde. Sie habe den Anwalt nur benötigt, damit eine Einigung erzielt werden könne und er das Konvenium erstelle. Das alles führt zum Schluss, dass die Klägerin bei der gegebenen Sachlage für die Prozessführung keinen Rechtsvertreter mehr benötigt, zumal auch der Beklagte richtigerweise keinen Anwalt beigezogen hat oder beizuziehen beabsichtigt. b) Eine andere Frage ist, ob der von der Klägerin zugezogene Anwalt allenfalls für seine bereits gehabten vorprozessualen Bemühungen (Abfassung des Konveniums) vom Staat zu entschädigen ist. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere in Betracht, dass sich eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung in einfach gelagerten Fällen (beidseitiger Scheidungswille, unbestrittene Kinderzuteilung, keine komplizierten finanziellen Verhältnisse) auch im Rahmen des Sühneversuchs vor dem zuständigen Richter oder dann an der ersten Instruktionsverhandlung erzielen lässt. Wie der Vorderrichter zutreffend ausführt, bietet sich den Parteien zudem die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsauskunft am Amtsgericht, und es steht - wie bereits erwähnt - ein gerichtliches Formular für die Ehescheidungsklage zur Verfügung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es in einfach gelagerten Scheidungsverfahren in aller Regel weder für die Durchführung des Verfahrens an sich, noch für die Abfassung eines Scheidungskonveniums des Beizugs eines Rechtsanwalts bedarf. Ein solcher einfacher Fall ist vorliegend anzunehmen. So waren sich die Parteien nicht nur im Hauptpunkt (gemeinsamer Wille zur Scheidung), sondern insbesondere auch in bezug auf die Kinderzuteilung und die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts einig. Auch waren und sind ihre finanziellen Verhältnisse nicht kompliziert. (...) c) Das Gesuch der Klägerin um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. |