Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:20.11.1995
Fallnummer:OG 1995 36
LGVE:1995 I Nr. 36
Leitsatz:§ 131 Abs. 3 ZPO. Umfang der Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezug der Kosten für die Erarbeitung einer gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Rechtsschrift (Praxisänderung).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gemäss § 131 Abs. 3 ZPO wirkt die unentgeltliche Rechtspflege auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurück (vgl. auch BGE 120 Ia 14). Bemühungen eines Anwalts vor der Gesuchseinreichung um Ernennung zum Rechtsbeistand sind vom Staat grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38). Besondere Gründe wie sachlich zwingende und zeitlich dringliche Prozesshandlungen vor Gesuchseinreichung können eine weitergehende Rückwirkung ausnahmsweise möglich machen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 131 ZPO). Eine beschränkte Rückwirkung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht wird, weil sich diese anwaltliche Verrichtung im Zusammenhang mit der Abklärung der Prozesschancen als notwendig erweisen kann (BGE 120 Ia 17f. E. 3 lit.f).