Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:24.03.1995
Fallnummer:OG 1995 41
LGVE:1995 I Nr. 41
Leitsatz:§§ 234 und 298ff. ZPO. Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil. Zulässige Beweismittel. Kognition des Vollstreckungsrichters.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Vollstreckung des Besuchsrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht (BGE 118 II 392). Im vorliegenden Fall war das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren bis Ende Dezember 1994 nach der alten Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913 (aZPO) und ab 1. Januar 1995 nach dem Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 (ZPO) vorzunehmen (vgl. § 309 ZPO). Nach beiden Prozessordnungen ist das Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter ein summarisches Verfahren, das sich durch Beweismittelbeschränkung auszeichnet (§ 299 i.V.m. § 234 ZPO; LGVE 1982 I Nr. 31 E. 5b, 1987 I Nr. 4). Der Pflichtige bzw. Gesuchsgegner kann im Vollstreckungsverfahren Tatsachen geltend machen, die seit Erlass des Urteils eingetreten sind und die eine Vollstreckung nicht mehr zulassen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 300 ZPO). Als Beweismittel sind aber in der Regel nur Urkunden, schriftliche Auskünfte und der Augenschein zugelassen, in familienrechtlichen Streitigkeiten auch die Parteibefragung (§ 234 Abs. 1 ZPO; LGVE 1982 I Nr. 31 E. 5b). Soweit die Offizialmaxime gilt, sind allerdings Beweisschranken unbeachtlich (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 234 ZPO). Bei Kinderbelangen hat auch im Vollstreckungsverfahren immer das Wohl der Kinder an erster Stelle zu stehen. Im Interesse der Kinder hat daher der Richter von Amtes wegen zu untersuchen, wie es sich z.B. mit der Ausübung des Besuchsrechts tatsächlich verhält (LGVE 1981 I Nr. 7). So kann das Kindeswohl der Vollstreckung eines Besuchsrechts entgegenstehen, auch wenn das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr nicht ausser acht gelassen werden soll (LGVE 1987 I Nr. 4). Der Vollstreckungsrichter ist aber nicht befugt, unter genereller Berufung auf das Kindeswohl die Elternrechte neu und abweichend vom Scheidungsurteil zu ordnen. Veränderungen, die nach dem Scheidungsurteil eintreten können und auch Auswirkungen auf die Elternrechte zeitigen, trägt Art. 157 ZGB Rechnung. Über die Abänderung des Scheidungsurteils entscheidet der ordentliche Richter und nicht der Vollstreckungsrichter (BGE 111 II 316; LGVE 1987 I Nr. 4).