Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:24.08.1995
Fallnummer:OG 1995 60
LGVE:1995 I Nr. 60
Leitsatz: §§ 280 Abs. 2 und 284 Abs. 1 StPO. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können nur Gegenstand eines Kostenrekurses sein, wenn sie bereits der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

Der Angeschuldigte stützt sein Rekursbegehren betreffend Verdienstausfall-Entschädigung von Fr. 2500.- und Genugtuung von Fr. 8000.- zu Lasten des Staats auf § 280 Abs. 2 StPO. Dass er diese Ansprüche schon vor dem Amtsstatthalter geltend gemacht hätte, trägt er nicht vor und ist aus den Untersuchungsakten auch nicht ersichtlich. Die Rekursinstanz könnte darüber nur befinden, wenn die nun vorgetragenen Ansprüche bereits der unteren Instanz zur Beurteilung vorgelegen hätten. Das entspricht der Zweckbestimmung des Instanzenzugs.

Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten, und die Sache ist an den zuständigen Amtsstatthalter zur Bearbeitung zurückzuweisen (vgl. Max. XI Nrn. 375 und 451).