| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) |
| Entscheiddatum: | 13.06.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 6 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 6 |
| Leitsatz: | Art. 47 OR; Art. 88 SVG; Art. 42 f. UVG. Bejahung des Quotenvorrechts bei der Genugtuung, Höhe der Genugtuungssumme, Zweiteilung der Berechnung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Am 30. Juni 1987 ereignete sich auf der Hauptstrasse Root-Rotkreuz zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Personenwagen von X. ein Verkehrsunfall. Dabei erlitt der Kläger eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenkes, weshalb er im Kantonsspital Luzern operiert wurde. Wegen einer bleibenden teilweisen Invalidität musste er seinen erlernten Beruf als Koch aufgeben. Der Kläger nahm deshalb am 20. August 1990 eine vierjährige Berufslehre als Maschinenzeichner auf. Das Amtsstatthalteramt büsste die Automobilistin X. mit Fr. 150.- und den Kläger mit Fr. 80.-. Am 30. September 1989 zahlte die SUVA dem Kläger eine Integritätsentschädigung von Fr. 16 320.- aus. In seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten (Haftpflichtversicherung der Automobilistin X.) die Bezahlung von Fr. 16 000.- nebst Zins als Genugtuung. Er beruft sich dabei auf das Quotenvorrecht, welches auch bei der Genugtuung Anwendung finde, und ihm somit vor den Regressansprüchen der SUVA gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung zustehe. Aus den Erwägungen: c) Das Quotenvorrecht des Geschädigten kommt insbesondere beim Schadenersatz zur Anwendung. Es besagt, dass bei beschränkter Haftung des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen primär dem Geschädigten Anspruch auf Deckung des vollen ihm aus dem haftpflichtbegründenden Ereignis erwachsenen Schadens zusteht und die Regressrechte anderer Versicherer hinter diesem Anspruch zurückzutreten haben. Dieses Quotenvorrecht ist in Art. 88 SVG für Schäden aus Strassenverkehrsunfällen ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und gilt nicht nur für Regressforderungen anderer Privatversicherer, sondern auch für solche von Sozialversicherungen (SJZ 83 [1987] S. 48 ff. E. 8, BGE 93 II 407 ff.). Ob dem Geschädigten allerdings auch bei der Genugtuung das Quotenvorrecht einzuräumen sei, ist in der Literatur umstritten. Die Gegner lehnen das Quotenvorrecht ab, weil sie die Genugtuung als Ersatz für immateriellen Schaden nicht unter den Begriff Schaden im Sinn einer Vermögensdifferenz stellen wollen und bei der Bestimmung der Genugtuung Schadensberechnung und Ersatzbemessung in einem Beurteilungsvorgang vorgenommen würden (so Keller Alfred, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 1987, S. 194 und Brehm, Berner Komm., 1990, Bd. VI, N 52 ff. zu Art. 47 OR). Dieser Betrachtungsweise steht aber die Tatsache entgegen, dass in Art. 43 Abs. 2 lit. d UVG Integritätsentschädigung und Genugtuung als Leistungen gleicher Art deklariert werden. Dies ist auch nötig, steht dem UVG-Versicherer nach einhelliger Lehre doch nur ein Rückgriff für Leistungen zu, die sachlich - das zeitliche Moment spielt vorliegend keine Rolle - mit den Haftpflichtleistungen in Kongruenz stehen. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb immaterieller Schaden nicht auch gleich wie materieller Schaden unter den Oberbegriff Schaden subsumiert werden kann bzw. soll. Man wird sich dabei allerdings etwas einlässlicher als bisher mit der Bestimmung der Höhe der Genugtuung auseinandersetzen müssen, was einer ausgeglicheneren Genugtuungspraxis nur förderlich sein kann. Auf diesen Punkt ist unter lit. d zurückzukommen. Wenn das Bundesgericht schliesslich in BGE 116 II 733 ff. bzw. Pra 80 (1991) Nr. 116 S. 565ff. erklärt, dass bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung, gleich wie bei der Schadenersatzbemessung vorzugehen sei, dass nämlich vorerst das Ausmass des immateriellen Schadens bestimmt und dann eine verhältnismässige Kürzung vorgenommen werden solle, so wird klar, dass auch bei der Genugtuung Schadenersatzberechnung und Schadenersatzbemessung sehr wohl auseinandergehalten werden. Dies gilt um so mehr, als gemäss Bundesgericht die Höhe der Herabsetzung der Genugtuung grundsätzlich im gleichen Verhältnis zu erfolgen hat wie bei der Schadenersatzreduktion. Wie dies Hütte in seinem Werk (Die Genugtuung, 2. Aufl., Stand Juli 1994, S.0/12ff.) erklärt, steht deshalb dem Quotenvorrecht auch bei der Genugtuung nichts mehr entgegen. Bei der Auseinandersetzung über die Bestimmung der Genugtuungshöhe kommt man allerdings zum Schluss, dass bezüglich der sachlichen Kongruenz zwischen Integritätsentschädigung und Genugtuung Einschränkungen zu machen sind. Ähnlich wie beim Einkommen, wo man sehr wohl zwischen UVG-versicherten Erwerbsteilen und Nebenverdienst unterscheidet, drängt sich auch bei der Genugtuung eine Zweiteilung auf, wie dies im folgenden begründet wird. d) Ohne Zweifel wird bei Körperverletzung die Festlegung einer Genugtuung einheitlicher, wenn beim wichtigsten Element, nämlich der Schwere des verletzten Rechtsgutes bzw. dem Eingriff in die körperliche Integrität, nach einem quasi allgemein gültigen Katalog vorgegangen würde. Wie dies Hütte ausführt, drängen sich dabei die von den Unfallversicherern verwendeten Tafeln für die Bestimmung von Integritätsschäden geradezu auf. Sie umschreiben die Art der Verletzung treffend, setzen ausgewogene und begründbare Prozentsätze und werden auch laufend ausgebaut und verfeinert. Nicht gebunden ist dabei der Richter selbstverständlich an die sich aus dem zur Zeit des Unfalls jeweilig höchstversicherten Jahreslohn zu errechnenden Entschädigungen, die, wie Maurer bemerkt (Maurer Alfred, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 417), als abstrakt und egalitär gelten, da sie neben dem für alle gleichen Lohnmaximum allein den medizinischen Befund berücksichtigen und z.B. auch die Beeinträchtigung im Beruf vernachlässigen. Immerhin dürfte sich diese Berechnungsart als Grundlage für den Regelfall im Sinne einer objektiven und gerechten Lösung anbieten. Während sich die Höhe der Genugtuung also in einer ersten Hauptberechnungsphase am mit den Integritätstabellen verglichenen medizinischen Befund ausrichtet, sind in einer zweiten Phase die übrigen Elemente zu berücksichtigen, die nach bewährter Lehre und Rechtsprechung die Höhe der Genugtuung beeinflussen. Hütte erwähnt dabei die Schwere des Verschuldens des Schädigers, die Auswirkungen der Verletzungen auf den Beruf und die Lebensfreude ganz allgemein, die Schmerzen und die Dauer des Krankenlagers, das Alter des Verletzten, die Abhängigkeit von Dritthilfe, die Isolation von der Aussenwelt, das Bewusstsein der Beeinträchtigung durch die Behinderung, die verkürzte Lebenserwartung und auch die Verminderung von Heiratsaussichten. Auch bei dieser Zweiteilung in der Berechnung hat man sich aber bezüglich der Höhe der Genugtuung nach den zurzeit von den Gerichten unseres Landes ausgesprochenen Genugtuungssummen zu richten. Dabei wird man in der Regel den überwiegenden ersten Schritt, in der die Invaliditätssätze den Integritätstabellen entnommen werden, zu Recht mit etwa zwei Dritteln und die verschiedenen Faktoren der zweiten Phase mit rund einem Drittel gewichten, den Besonderheiten des Einzelfalles aber auch mit einer differenzierten Bewertung der beiden Berechnungsschritte Rechnung tragen können. Nicht begründen lässt sich die vom Kläger vertretene Ansicht, dass es richtig sein dürfte, für die Berechnung der Höhe der Genugtuung vom doppelten Betrag der Integritätsentschädigung auszugehen. Diese Betrachtungsweise verträgt sich nicht mit der eben geschilderten Zweiphasenberechnung, die aber mit Rücksicht auf die sachliche Kongruenz in Zusammenhang mit Art. 41, 42 und insbesondere Art. 43 Abs. 2 lit. d UVG unbedingt notwendig ist. Hinweise auf ältere Bundesgerichtsentscheide in diesem Zusammenhang verfangen nicht und führen zu rein zufälligen Ergebnissen. Auch Tercier und Hütte haben anlässlich der Strassenverkehrsrechtstagung 1988 in Freiburg wohl von höheren Genugtuungssummen (bis Fr. 150 000.-), dabei aber nicht etwa von einer Verdoppelung auf der Basis des im UVG höchstversicherten Jahreslohnes gesprochen. Und allein die Bemerkung von Tercier in "Mélanges Assista" auf S. 163 vermag die Verdoppelung nicht zu rechtfertigen, sagt doch Tercier selber, dass es sich bei der Verdoppelung von Fr. 81 600.- auf Fr.163 200.- um eine vereinfachende Schlussfolgerung (conclusion simpliste) handle. Bleibt man im Rahmen der von Hütte per 1994 nachgeführten Urteile, so dürfte es richtig sein, bei der Bestimmung der Genugtuungshöhe in der ersten Phase einfach auf den jeweils höchstversicherten SUVA-Lohn, ohne weitere Zuschläge, abzustellen. Diese erste Phase schöpft ja lediglich zwei Drittel der höchstmöglichen Genugtuungssumme aus, so dass bei 100%iger Invalidität, einem groben Verschulden des Schädigers und schwersten zusätzlichen Beeinträchtigungen unter Ausschöpfung des Drittels der zweiten Berechnungsphase beim heutigen versicherten Lohnmaximum von Fr. 97 200.- rund Fr. 150 000.- gesprochen werden können. Wie bereits ausgeführt, kann der Richter jedoch nicht an solche festen Werte gebunden werden, und es steht ihm frei, bei Vorliegen eines Sonderfalles besonderen Kriterien Rechnung zu tragen. e) Nach der nun geschilderten zweiteiligen Berechnungsphase ist zur Bemessung der vom Haftpflichtigen definitiv geschuldeten Genugtuung im Sinne von BGE 116 II 733ff. die Haftpflichtquote festzulegen. Dass auch in dieser Bemessungsphase das Verschulden des Schädigers ein zweites Mal berücksichtigt wird, unterstreicht nur die Bedeutung, die eben dem Verschulden des Schädigers bei Festsetzung der geschuldeten Genugtuung zukommt. f) Gestützt auf die Ausführungen unter lit. c-e gelangt man für den vorliegenden Fall zu folgenden Zahlen: 1. Phase Der Kläger hat sich gemäss kreisärztlichem Untersuch vom 21. März 1989 eine schwere Bimalleolarfraktur links mit einer schweren posttraumatischen OSG-Arthrose zugezogen, und mit einer späteren Arthrodese ist zu rechnen. Diese Verletzungsfolgen hat die SUVA durch Verfügung vom 7. September 1989 neben einer 30%igen Rente mit einer Integritätsentschädigung von Fr.16 320.- abgegolten. Sie hielt sich dabei an die Tabelle 2 für Integritätsschäden bei Funktionsstörungen unterer Extremitäten, die bei steifem Sprunggelenk mit leichtem bis starkem Spitzfuss 20% vorsieht, und an die Tabelle 5 für Integritätsschäden bei Arthrosen, die bei schweren OSG-Arthrosen 15-30% vermerkt. Teuerungsbereinigt mit 30% seit 1987 und im Sinne der vorangegangenen Ausführungen ergibt sich folglich in der ersten Berechnungsphase eine Genugtuung von aufgerundet Fr. 21 500.-. 2. Phase In der zweiten Berechnungsphase ist jenen Tatsachen Rechnung zu tragen, die die Höhe der Genugtuung zusätzlich beeinflussen. Der Kläger musste anlässlich eines neuntägigen Spitalaufenthaltes einen schweren operativen Eingriff über sich ergehen lassen. Hierauf erfolgte für sechs Wochen die Ruhigstellung in einem Unterschenkel-Liegegips. Der Kläger war ab dem Unfalltag vom 30. Juni 1987 über drei Monate voll arbeitsunfähig und konnte seine Arbeit erst wieder am 21. November 1988 zu 100% aufnehmen. Mit einem weiteren Eingriff im Zusammenhang mit der zu erwartenden Arthrodese ist zu rechnen. Der Heilungsprozess war mit erheblichen Schmerzen verbunden. Sicher ist der Kläger, dessen linker Fuss in leichter Spitzfuss-Stellung gehalten wird und der beim Abrollen behindert ist, auch in seiner sportlichen Freizeitgestaltung empfindlich beeinträchtigt, was bei diesem 1966 geborenen jugendlichen Kläger besonders ins Gewicht fällt. Er musste aber auch seinen ursprünglichen Beruf als Koch aufgeben, und es wurde ihm durch Verfügung der IV vom 23. März 1990 die Kostenübernahme für eine Umschulung zum Maschinenzeichner für die Zeit vom 20. August 1990 bis 19. August 1994 zugesichert. Berücksichtigt man all diese Momente in der zweiten Berechnungsphase, so ist eine Erhöhung der Genugtuungssumme vorzunehmen, die im Sinne der vorausgegangenen Ausführungen bis auf Ausnahmefälle höchstens die Hälfte der Fr. 21 500.- betragen kann, somit rund Fr. 11 000.-. Die eben aufgezählten Beeinträchtigungen rechtfertigen einen Zuschlag von aufgerundet 50%, so dass nach einer Erhöhung um Fr. 5500.- von einer gesamten Genugtuung von Fr. 27 000.- auszugehen ist. g) Bezüglich der Bemessung der Genugtuung ist von einer von den Parteien unbestrittenen Haftpflichtquote von zwei Dritteln auszugehen. Bei den Fr. 21 500.- der ersten Berechnungsphase ist nun das Quotenvorrecht zu berücksichtigen. Der ungedeckte Direktschaden beträgt Fr. 5180.- (Fr. 21 500.- minus Fr. 16 320.- bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung). Dem Kläger würde in dieser ersten Phase von der Beklagten eine Summe von Fr. 14 333.- zustehen (zwei Drittel Haftpflichtquote von Fr. 21 500.-). Der ungedeckte Direktschaden von Fr. 5180.- ist nicht höher als die Fr. 14 333.-, weshalb der Kläger im Rahmen des Quotenvorrechts die ganzen Fr. 5180.- beanspruchen kann. Hinzu kommen die Zinsen zu 5% von Fr. 5180.- ab dem Unfalldatum vom 30. Juni 1987 und von Fr.16 320.- vom 30. Juni 1987 bis zum 30. September 1989, dem Datum der Auszahlung der Integritätsentschädigung. Die Fr. 5500.- der zweiten Berechnungsphase, bei der Bemessung gekürzt um einen Drittel, also schliesslich Fr. 3667.- stehen dem Kläger als nichtidentischer Schadensposten (keine Kongruenz mit Integritätsentschädigung) uneingeschränkt zu. Hinzu kommt der Zins von 5% ab dem 30. Juni 1987. Somit hat die Beklagte dem Kläger Fr. 8847.- zu bezahlen, nämlich Quotenvorrecht der ersten Phase Fr. 5180.- plus Schadensposten der zweiten Phase Fr.3667.-. |