Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:20.03.1995
Fallnummer:OG 1995 7
LGVE:1995 I Nr. 7
Leitsatz:Art. 340 Abs. 1 OR. Arbeitsvertragliche Konkurrenzklausel mit Beteiligungsverbot. Abgrenzung zwischen erlaubter und untersagter Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Mit Arbeitsvertrag vom 30. Januar 1986 wurde der Beklagte von der Klägerin als technischer Verkäufer im Bereich Büro/Verkauf/Kundenberatung angestellt. In Art. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien ein Konkurrenzverbot für die Dauer sowie während zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit einer Konventionalstrafe von Fr. 20 000.-. Der Beklagte kündigte den Vertrag auf den 31. Juli 1988. Mit Klage vom 24. April 1992 forderte die Klägerin vom Beklagten Fr. 27 400.- nebst Zins. Sie machte im wesentlichen geltend, der Beklagte habe während der Dauer des Konkurrenzverbotes zusammen mit anderen früheren Mitarbeitern das Konkurrenzunternehmen F. AG übernommen; offiziell in den Verwaltungsrat der F. AG sei er zwar erst auf den 31. Juli 1990 getreten. Das Obergericht hatte in der Folge zu prüfen, ob der Beklagte gegen das in der Konkurrenzklausel enthaltene Beteiligungsverbot verstossen habe.

Aus den Erwägungen:

a) Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot gewährt dem Arbeitgeber einen örtlich, zeitlich und gegenständlich begrenzten Schutz vor Wettbewerbsnachteilen, welche ihm durch die Ausnützung des während der Dauer des Anstellungsverhältnisses erworbenen Einblicks in den Kundenkreis oder in den technischen oder kaufmännischen Know-how erwachsen können. Seine Schranken findet es im Verbot der Bewirkung einer unbilligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des ehemaligen Arbeitnehmers (Rehbinder, Berner Komm., N 1 zu Art. 340a OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, N 1-5 zu Art. 340a OR; Bohny Peter, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Basel 1989, S. 117ff.). Das Konkurrenzverbot kann u.a. dem Arbeitnehmer die Beteiligung an einem Unternehmen untersagen, welches mit jenem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht (Art. 340 Abs. 1 OR). Die Abgrenzung zwischen einer erlaubten und einer untersagten "Beteiligung" ist nicht immer einfach. Streiff/von Kaenel erachten den Fall als eindeutig, wenn sich der Arbeitnehmer am Kapital - und damit am Gewinn - massgeblich beteiligt und auch Direktiven erteilt (z.B. als Verwaltungsrat). Als zu weit gehend erachten die Autoren die Annahme einer Verletzung bei Eingehung einer namhaften Bürgschaft und bei Gewährung eines Darlehens, weil "der entscheidende Gesichtspunkt das Profitieren von am alten Arbeitsort erlangten, nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen sein muss und dies in beiden Fällen nicht gegeben ist". Umgekehrt könne dem Arbeitnehmer eine Tarnung nichts nützen, z.B. das Vorschieben von Angehörigen oder eines Kompagnons, der die alten Kunden besuche und abzuwerben versuche (a.a.O., N 7 zu Art. 340 OR). Rehbinder reicht eine blosse finanzielle Beteiligung, mit der keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung verbunden ist, nicht aus (a.a.O., N 3 zu Art. 340 OR). Auch nach Bohny ist nicht schon die finanzielle Beteiligung an sich unzulässig, sondern dass zusätzlich qualifizierend eine Verwertung der beim berechtigten Arbeitgeber gewonnenen Erkenntnisse über geschützte Daten zumindest möglich ist. Den Erwerb von Aktien eines Konkurrenzunternehmens des früheren Arbeitgebers lässt er nicht gelten, es sei denn, die Beteiligung sei so gross, dass an der Generalversammlung ein massgebender Einfluss ausgeübt werden könne und schränkt ein, letzteres lasse aber für sich allein noch nicht auf eine Verwertung der geschützten Spezialkenntnisse schliessen (a.a.O., S. 80). Wie schon Haefliger (Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, Diss. Bern 1974, S. 53) hält Bohny eine Kapitalbeteiligung dann für untersagt, wenn die Beziehung zum Wettbewerber so eng ist, dass sie die verpflichtete Person veranlassen könnte, Geschäftsgeheimnisse des früheren Betriebes zu dessen Nachteil zu verwerten, wobei objektiv eine Einflussnahme auf die Gestaltung des Konkurrenzunternehmens möglich sein müsse (a.a.O., S. 81f.). Auch für Vischer (Der Arbeitsvertrag in Schweizerisches Privatrecht, VII/1, III, S. 189) genügt die blosse finanzielle Beteiligung an einem Konkurrenzgeschäft (etwa durch Erwerb von Aktien, Gewährung einer Bürgschaft oder eines Darlehens) ohne direkte Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung nicht.

b) Wie schon das Amtsgericht zutreffend erwogen hat, verschaffte sich der Beklagte während der Dauer des Konkurrenzverbotes mit dem Abschluss eines Vertrages über ein Kaufsrecht an den Aktien der die Klägerin konkurrenzierenden F. AG nur das Recht, diese nach Ablauf des Verbotes zu erwerben. Bis zur Ausübung des Gestaltungsrechts war der Beklagte de iure an der F. AG überhaupt nicht beteiligt; weder finanziell noch organisatorisch noch betrieblich. Nichts änderte an seiner Rechtsstellung gegenüber der F. AG die als Anzahlung/Reuegeld bezeichnete Zahlung von Fr.100 000.- sowie die Gewährung eines zinslosen Darlehens von Fr.174 300.- an die J.B. Treuhand AG. Die Beweislage andererseits erlaubt keinerlei Schlüsse auf eine de facto - Organstellung des Beklagten während der kritischen Zeit, oder dass ihm seitens der J.B. Treuhand AG eine direkte betriebliche Mitbestimmungs- oder Einflussmöglichkeit eingeräumt worden wäre. Zusammenfassend lässt sich mithin sagen: Die Konkurrenzierung im Wettstreit um den Aktienerwerb, welcher jedoch erst nach Ablauf des Konkurrenzverbotes zum Eigentumsübergang führen sollte, kann für sich allein nicht als Verbotsübertretung betrachtet werden. Ebensowenig kann für sich allein die Vereinbarung zwischen der J.B. Treuhand AG und dem Beklagten über die Einräumung eines erst nach Ablauf des Konkurrenzverbotes ausübbaren Kaufsrechts an den Aktien der F. AG als Verstoss gegen das Verbot qualifiziert werden. Das Gewähren einer direkten Einflussmöglichkeit in die Belange der F. AG seitens der J.B. Treuhand AG ist für die kritische Zeit weder glaubhaft dargetan noch belegt, so dass auch nicht von einer verpönten Verbotsumgehung gesprochen werden kann (Bohny, a.a.O., S. 78f.; Haefliger, a.a.O., S. 49f.). Dass eine tatsächliche Einflussnahme stattgefunden hätte, wird nicht behauptet. Jedenfalls konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass tatsächlich eine Umgehung vorlag und dass der Beklagte "faktisch Nutzniesser" und "spiritus rector" des Unternehmens war (Bohny, a.a.O., S. 79). Auch die Eigenheiten des vorliegenden Falles sprechen gegen eine Verbotsübertretung: Die Abwicklung der Übernahme zeigt, dass der Beklagte wie auch die J.B. Treuhand AG bzw. J.B. peinlich darauf bedacht waren, eine Verbotsverletzung zu vermeiden, was in Anbetracht der nurmehr kurzen Dauer des Konkurrenzverbotes (Kaufsrechtsvertrag 21.12.1989/Ablauf des Konkurrenzverbotes 31.7.1990) folgerichtig war. J.B. war seit März 1988 Verwaltungsrat der F. AG und von daher mit den Belangen der F. AG vertraut. M.B., ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates, hatte sich im Kaufvertrag der Erbengemeinschaft B.-H. mit der J.B. Treuhand AG verpflichtet, "während einer absehbaren Zeit weiterhin als Teilzeitangestellte (ca. 50%) mitzuarbeiten". Damit war auch eine fachlich kompetente Weiterführung des Betriebes bis zur rechtlich erlaubten Übernahme durch den Beklagten gewährleistet.

In Würdigung aller Umstände ist mithin die Verletzung des Konkurrenzverbotes zu verneinen, was zur Klageabweisung führt.