Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:13.09.1996
Fallnummer:OG 1996 24
LGVE:1996 I Nr. 24
Leitsatz:§ 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: