| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 06.11.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 33 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 33 |
| Leitsatz: | § 300 ZPO. Auswirkungen der Zweiteilung des Vollstreckungsverfahrens auf die Substantiierung eines Vollstreckungsbegehrens. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Gesuchsteller erblickt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darin, dass der Vorderrichter sich nicht darauf beschränkt habe zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, sondern vom Gesuchsteller eine weitergehende Substantiierung seines Gesuchs verlange. Diese Rüge ist begründet. Das Vollstreckungsverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte. Die altrechtliche Zweiteilung des Verfahrens wurde ins neue Recht übergeführt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 301 ZPO). Zuerst erfolgt die Fristansetzung gemäss § 301 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Vollstreckungsrichter lediglich die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung zu überprüfen (Zuständigkeit, Zulässigkeit der anbegehrten Vollstreckung, rechtskräftiges Urteil, genügende Individualisierung der herausverlangten Gegenstände). Erst nach fruchtlosem Fristablauf hat der Amtsgerichtspräsident im Vollstreckungsverfahren auf entsprechenden Einwand des Pflichtigen hin darüber zu befinden, ob der Anspruch, für welchen die Vollstreckung verlangt wird, nach Ausfällung des Urteils untergegangen ist oder nicht. Dieses Vorgehen hat der Vorderrichter nicht eingehalten; er hat das Vollstreckungsbegehren ohne vorgängige Fristansetzung abgewiesen, ohne dass dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten worden wäre, zu der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Einrede des Rechtsmissbrauchs Stellung zu nehmen. Der Auffassung des Vorderrichters, der Gesuchsteller hätte den Einwand des Rechtsmissbrauchs antizipieren und schon in seinem Gesuch widerlegen müssen, kann nicht gefolgt werden. Damit hat der Vorderrichter unzulässige Anforderungen an die Substantiierung eines Vollstreckungsbegehrens gestellt. |