Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:21.09.1996
Fallnummer:OG 1996 35
LGVE:1996 I Nr. 35
Leitsatz:§ 53 KoV; § 16 Abs. 2 KoG. Festsetzung des Anwaltshonorars nach Interessenwert. Vernehmlassungen stellen notwendige Verrichtungen dar.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Amtsgerichtspräsident setzte das Anwaltshonorar der Beklagten "angesichts des sehr hohen Interessenwertes" von über 1 Mio. Franken auf Fr. 4000.- fest. Er schöpfte damit den Rahmen für sehr hohe Streitwerte gemäss § 53 KoV nicht aus. Aus der Begründung ergibt sich, dass für den Amtsgerichtspräsidenten die Höhe des Interessenwertes bei der Festsetzung das massgebende Kriterium war; die übrigen Kriterien gemäss § 48 KoV traten offensichtlich in den Hintergrund. Dagegen bringen die Kläger vor, ein Interessenwert von 1 Mio. Franken sei heutzutage nicht mehr als sehr hoch zu bezeichnen. Dem ist angesichts der im Kanton Luzern üblichen prozessualen Streit oder Interessenwerte ohne weiteres zu widersprechen; keinesfalls ist die vorinstanzliche Annahme willkürlich.

Wenn der Amtsgerichtspräsident unter den gegebenen Umständen sodann dem Kriterium des sehr hohen Interessenwertes Priorität eingeräumt und diesem die Kriterien: Schwierigkeit der Sache und Zeitaufwand untergeordnet hat, ist das nicht willkürlich, sondern entspricht durchaus dem System des streitwertabhängigen Honorars, wie es im Kanton Luzern im zivilprozessualen Bereich Geltung hat.

Es stellt sich also nur noch die Frage, ob der Amtsgerichtspräsident innerhalb des erhöhten Kostenrahmens das Honorar willkürlich festgesetzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere als die von der Vorinstanz getroffene Lösung ebensogut in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar oder stossend ist (BGE 119 Ia 117 E. 3 lit. a, 117 Ia 139 E. 2 lit. c und 116 III 71 E. 2 lit. b je mit Hinweisen). Von alledem kann vorliegend nicht die Rede sein. Das Anwaltshonorar von Fr. 4000.- ist innerhalb des Kostenrahmens zwar hoch angesetzt, aber nicht willkürlich hoch.

Einer Falschinterpretation von § 16 Abs. 2 KoG unterliegen die Kläger mit der Argumentation, die Beklagten könnten für den materiellen Inhalt ihrer Vernehmlassung keine Entschädigung fordern, denn sie hätten darin nichts Notwendiges gesagt. Es liegt auf der Hand, dass die Vernehmlassung für die Beklagten als Antwort auf das letztlich allerdings erfolglose Gesuch der Kläger durchaus notwendig im Sinne von § 16 Abs. 2 KoG war. Aus guten Gründen nennen aber weder Kostengesetz noch Kostenverordnung die juristische Qualität einer Rechtsschrift als regelmässig massgebliches Kriterium für die Höhe der Anwaltsentschädigung, die der obsiegenden Partei zusteht. Das soll allerdings nicht heissen, dass in einem Einzelfall dem Umstand des offensichtlichen Fehlens jeglicher juristischer Kompetenz bei der Honorarfestsetzung nicht auch Rechnung getragen werden könnte. Ein solcher Extremfall liegt hier aber nicht vor. Letztlich kommt also das Kriterium des Obsiegens (§ 119 Abs. 1 ZPO) zum Tragen, das gegen die unterlegene Partei spricht.

Der durch nichts belegte und in der gewählten verallgemeinernden Form sicherlich unzutreffende Vergleich mit Honoraren in obergerichtlichen, einziginstanzlichen Summarverfahren ist als Argument für den klägerischen Standpunkt unbeachtlich und bedarf keiner weiteren Erwägungen. Die Kostenbeschwerde erweist sich somit als in allen Teilen unbegründet und ist daher abzuweisen.