| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 22.02.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 40 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 40 |
| Leitsatz: | Art. 77 Abs. 3 SchKG; § 233 Abs. 1 ZPO. Nachträglicher Rechtsvorschlag. Aus Art. 77 Abs. 3 SchKG ergibt sich kein Anspruch der Parteien auf Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus Art. 77 Abs. 3 SchKG, wonach der Richter über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien entscheidet, kein Anspruch der Parteien auf Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung. Durch Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung hat der Amtsgerichtspräsident der vorgenannten Bestimmung durchaus Rechnung getragen. Im übrigen hat sich der Amtsgerichtspräsident auch nicht über die auf das vorliegende Summarverfahren zur Anwendung gelangenden kantonalen Bestimmungen (§§ 225ff. ZPO) hinweggesetzt. Gemäss § 233 Abs. 1 ZPO kann nämlich der Richter zu einer Verhandlung vorladen. Demzufolge haben die Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Darlegung ihrer Standpunkte (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 233). |