| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 19.08.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 43 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 43 |
| Leitsatz: | Art. 80 und 81 Abs. 1 SchKG; § 207 Abs. 2 VRG; §§ 78 und 146 StG. Eine Steuerveranlagungsverfügung, die trotz eingetretener Veranlagungsverjährung ergeht, ist anfechtbar, nicht aber nichtig. Wurde sie nicht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten, hat sie im Vollstreckungsverfahren als Rechtsöffnungstitel Bestand. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Gemeinde stellte dem Beklagten für die Steuern 1985 und 1986 am 20. Januar 1994 und für die Steuern 1987, 1988 und 1989 am 19. April 1994 definitiv Rechnung. Gestützt auf diese Steuerrechnungen sowie auf die Rechtskraftbescheinigung der zuständigen Staatssteuerkommission für Staats und Gemeindesteuern erteilte der Amtsgerichtspräsident den Klägern definitive Rechtsöffnung. Im dagegen gerichteten Rekurs machte der Beklagte geltend, die Veranlagung der Steuern sei verjährt. Aus den Erwägungen: Der Beklagte macht im Rekurs vorab geltend, es sei die Verjährung "genauestens zu prüfen, denn nach geltendem Recht sind nicht gestellte Rechnungen nach 5 Jahren verjährt". Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechnungsstellung 1994. Der Beklagte beruft sich damit sinngemäss auf § 78 des Steuergesetzes des Kantons Luzern (StG), wonach das Recht, die Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt (§ 78 Abs. 1 StG). Die Gemeinde hat für die Steuern 1985 und 1986 am 20. Januar 1994 und für die Steuern 1987, 1988 und 1989 am 19. April 1994 definitiv Rechnung gestellt. In der Rechtskraftbescheinigung vom 12. Februar 1996 wurde seitens der zuständigen Staatssteuerkommission bestätigt, dass dem Beklagten die Veranlagungen für die Jahre 1985/86 am 20. Januar 1994 und diejenigen für die Jahre 1987 bis 1989 am 19. April 1994 eröffnet worden waren. Aufgrund dieser Urkunden erscheint der Schluss in der Tat naheliegend, dass die Veranlagungsverfügungen vom Januar bzw. April 1994 zumindest für die Steuern der Jahre 1985 bis 1988 erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist und damit verspätet erfolgt sind. Der Beklagte kann sich aber im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mit Erfolg auf eine allfällige Veranlagungsverjährung berufen. Diesen Einwand hätte er durch Anfechtung der entsprechenden Veranlagungsverfügungen im Verwaltungsverfahren geltend machen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Eine Veranlagungsverfügung, die trotz eingetretener Verjährung ergeht, ist anfechtbar, nicht aber nichtig. Auch wenn die Verwirkung von Steuerforderungen von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. LGVE 1989 I Nr. 34; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 284), kann ein solcher Mangel daher nur dadurch behoben werden, dass gegen die Verfügung ein gültiges (verwaltungsrechtliches) Rechtsmittel ergriffen wird. Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung wird bei Nichtanfechtung durch die Rechtskraft überdeckt (Binder Markus, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 312; AGVE 1978 S. 139). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung einzig zulässig ist demnach die Einrede der Bezugsverjährung gemäss § 146 StG, welche sich auf eine Änderung der Rechtslage seit Erlass des Rechtsöffnungstitels bezieht (vgl. Eiholzer Heiner, Steuern und definitive Rechtsöffnung, in: ZbJV 1991 [127bis] S. 91f.). Eine Bezugsverjährung kommt aber vorliegend ohne Zweifel nicht in Betracht. |