| Instanz: | Obergericht |
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| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 01.02.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 46 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 46 |
| Leitsatz: | Art. 119 SchKG; Art. 305bis StGB. Die Bank, bei welcher Guthaben des Schuldners gepfändet sind, kann die Herausgabe dieser Guthaben nicht mit dem Hinweis verweigern, dass sie sich aufgrund von Art. 305bis StGB strafbar machen könnte. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Beschwerdeführerin befürchtet, sich bei Herausgabe der Vermögenswerte möglicherweise nach Art. 305bis StGB schuldig zu machen. Nach Art. 305bis StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Damit ein Täter nach Art. 305bis StGB bestraft werden kann, muss er tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft handeln. Solches trifft für die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu, wenn sie die verarrestierten Vermögenswerte an das Betreibungsamt herausgibt. Durch die Herausgabe der Vermögenswerte wird weder die Ermittlung der Herkunft noch das Auffinden vereitelt, da die Herkunft der Gelder weiterhin feststellbar ist und auch klar ist, wo sich die Gelder befinden. Ebensowenig wird die Einziehung vereitelt, da sich die Gelder beim Betreibungsamt befinden. Dass durch die Arrestlegung ein einzelner Gläubiger unter Umständen mehr als andere erhält, ist ohne Bedeutung, ist es doch allen Gläubigern offengestanden, die vom SchKG vorgesehenen Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Überdies fehlt nicht nur die Tatbestandsmässigkeit, sondern mangelt es auch an der für eine Bestrafung vorausgesetzten Rechtswidrigkeit und einem schuldhaften Verhalten. Wer der Aufforderung einer zuständigen Behörde nachkommt, die im Rahmen ihrer Kompetenzen und in formgültiger Weise handelt, kann nicht rechtswidrig und schuldhaft handeln. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind deshalb unbegründet. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist zutreffend, weshalb der Beschwerde Weiterzug abzuweisen ist, womit die ihm am 24. November 1995 erteilte aufschiebende Wirkung automatisch dahinfällt. |