| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 09.09.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 47 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 47 |
| Leitsatz: | Art. 136bis SchKG. Die 10tägige Beschwerdefrist gilt auch dann, wenn sich der Erwerber auf Willensmängel im Sinne von Art. 23ff. OR beruft. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss Art. 136bis SchKG kann der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers nur auf dem Wege der Beschwerde angefochten werden mit dem Begehren um Aufhebung des Zuschlages. Verwertungshandlungen im Zwangsvollstreckungsverfahren beruhen nicht auf privater Willensäusserung des Eigentümers der zu verwertenden Sache. Diese wird dem Schuldner gegen seinen Willen weggenommen. Die betreibungsrechtliche Verwertung ist somit kein privatrechtliches Rechtsgeschäft. Sie stellt vielmehr immer eine öffentlich-rechtliche, amtliche Verfügung der Betreibungsbehörde dar. Diese rechtliche Qualifikation des Verwertungsaktes schliesst sowohl die privatrechtliche Gewährspflicht gegenüber dem Erwerber als auch die privatrechtliche Anfechtung des Eigentumsübergangs aus. Auch wenn sich der Erwerber, wie vorliegend, auf Willensmängel im Sinne von Art. 23-30 OR beruft, hat er dies innerhalb der 10tägigen Beschwerdefrist vorzubringen (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts, 5. Aufl., § 26 Rz 20f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 30 Rz 15). Da die Beschwerdeführerin diese Beschwerdefrist unbestritten nicht eingehalten hat, ist der Amtsgerichtspräsident in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Der Beschwerdeweiterzug erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. (Das Bundesgericht ist auf den dagegen erhobenen Rekurs am 16. Oktober 1996 nicht eingetreten.) |